Am 1.4.2007 ist die Gesundheitsreform in Kraft getreten. Das bringt das Gesetz: Die wichtigsten Änderungen für Sie im Überblick.
Mit dem Koalitionsvertrag hat die Bundesregierung im November 2005 auch ihre Ansprüche an die anstehende Gesundheitsreform formuliert. Die Politik wollte mehr Wahl- und Entscheidungsmöglichkeiten für Versicherte, eine erhöhte Transparenz über Angebote, Leistungen und Abrechnungen, einen stärkeren Wettbewerb um Qualität und Wirtschaftlichkeit, den Abbau von Bürokratie und eine Modernisierung der Ausgaben- und Finanzierungsseite. Das Gesetzeswerk zur jüngsten Gesundheitsreform, das so genannte Wettbewerbstärkungsgesetz, enthält tatsächlich zahlreiche Änderungen. Viele davon sind aber vor allem für Experten, Leistungserbringer wie Ärzte oder Apotheker, die Krankenversicherungen und die Industrie wichtig. Konkret merken die Versicherten davon wenig. Aber einiges wird auch verändert, von dem Sie als Versicherte wissen sollten. Zukünftig haben Sie zum Beispiel auf bestimmte Leistungen grundsätzlich bei allen Krankenkassen einen Anspruch. Gestärkt werden soll auch die Bereitschaft jedes Einzelnen, mehr Verantwortung für die eigene Gesundheit zu übernehmen. Doch was ändert sich für Sie als Versicherten konkret? Wir haben unter sechs Fragestellungen die wichtigsten Neuerungen für Sie zusammengestellt.
Der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen bleibt fast durchgängig erhalten. Teilweise wird er sogar ausgeweitet. Einige Leistungen, die von Kassen bislang freiwillig angeboten werden konnten, werden nun verbindlich. Die Kosten dafür müssen künftig von allen Krankenkassen übernommen werden. Dazu gehören:
Alte und schwerstkranke Menschen sollen besser versorgt werden. Deshalb wird zum Beispiel ambulante (mobile) Rehabilitation künftig auch in Pflegeheimen möglich und häusliche Krankenpflege ist nicht nur auf Privathaushalte beschränkt. Und damit Sterbende möglichst lange in ihrem häuslichen Umfeld bleiben können, wird die ambulante Versorgung für sie ausgebaut.
Die Politik will stärker an die Eigenverantwortung der Einzelnen appellieren. Deshalb werden auch Leistungen ausgegrenzt. Wer zum Beispiel nach einem Piercing oder einer Schönheitsoperation unter Komplikationen leidet, muss sich stärker an den Behandlungskosten beteiligen. Dazu gehört auch, dass der Versicherte für die Dauer der Behandlung ganz oder teilweise kein Krankengeld erhält.
Welche Regelungen gelten bei der Vorsorge? Regelmäßige Vorsorge und Früherkennung mildert oder verhindert die Folgen von schweren Erkrankungen. Dementsprechend will die Politik die Vorsorge stärken. Künftig zahlen chronisch Kranke nur noch dann weniger zum Beispiel für Medikamente und Hilfsmittel dazu, wenn sie die vorgesehenen Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen regelmäßig wahrgenommen haben. Generell gilt für alle Versicherten, dass sie für Krankheitskosten maximal zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für Zuzahlungen ausgeben müssen. Bei chronisch Kranken sind die Zuzahlungen auf ein Prozent begrenzt. Diese verringerte Grenze gilt künftig nur noch für all jene, die nachweisen, dass sie an den vorgesehenen Untersuchungen teilgenommen haben. Ausgenommen davon sind ältere Versicherte. Jüngere sollen ab 1.1.2008 nachweisen, dass sie an den folgenden Untersuchungen teilgenommen haben:
Der gemeinsame Bundesausschuss legt derzeit die genauen Richtlinien fest und berät über Ausnahmeregelungen. Sobald die endgültigen Regelungen feststehen, wird die IKK Sie darüber informieren.
Für alle Älteren gilt auch ohne Nachweis der Untersuchungen die abgesenkte Zuzahlungsgrenze. Sie erhalten von ihrem Arzt eine Bescheinigung über das Vorliegen einer chronischen Erkrankung, wenn sie sich am Behandlungserfolg beteiligen. Das können sie zum Beispiel nachweisen, indem sie an einem entsprechenden strukturierten Behandlungsprogramm (DMP) teilnehmen. Schwerbehinderte, psychisch Kranke und Pflegebedürftige (Pflegestufe II und III) müssen keinen Nachweis erbringen.
Es bleibt dabei, dass gesetzlich Krankenversicherte einen grundsätzlich einheitlichen Anspruch auf alle medizinisch notwendigen Leistungen haben, die die gesetzlichen Krankenkassen anbieten dürfen. Sie können künftig aber darüber hinaus verstärkt Wahltarife ihrer jeweiligen Krankenkasse nutzen. Galten die meisten der so genannten Wahltarife bislang vor allem für freiwillig Versicherte, werden sie nun auch für alle anderen Versicherten interessant. Einige Tarife werden alle Krankenkassen anbieten, andere können, müssen aber nicht, angeboten werden. Das heißt für Sie als Versicherte, dass Sie stärker als bisher vergleichen können, welche Tarife die jeweilige Krankenkasse anbietet. Sie sind aber nicht verpflichtet, einen so genannten Wahltarif abzuschließen.
Tarife, die die Krankenkassen anbieten können :
Wichtig: Wer sich für eine der Varianten entscheidet, bindet sich für drei Jahre an seine Krankenkasse. Eventuelle Prämien, die Versicherte für Wahltarife erhalten, dürfen nicht mehr als 20 Prozent des Jahresbeitrags (maximal 600 Euro) betragen. Sie können auch weiterhin die regelmäßige Früherkennung und Vorsorge wahrnehmen, ohne dass diese als in Anspruch genommene Leistungen gelten.
Die Krankenkassen sollen mit den Herstellern über Rabattverträge verstärkt günstigere Preise vereinbaren können. Dies bedeutet für Sie als Versicherte, verordnet Ihnen Ihr Arzt ein Medikament, prüft künftig der Apotheker, ob Ihre Krankenkasse für den Wirkstoff oder die Wirkstoffkombination einen Rabattvertrag mit einem Hersteller abgeschlossen hat. Ist dies der Fall, soll er Ihnen das Präparat dieses Herstellers aushändigen. Die Krankenkasse kann für rabattierte Arzneimittel die Zuzahlungen ihrer Versicherten ermäßigen oder sogar erlassen.
Ärzte müssen, bevor sie ein spezielles, hochinnovatives und teures Mittel verordnen, die Meinung eines Fachexperten zu Rate ziehen. Dies kann zum Beispiel für bestimmte Krebs- oder HIV-Medikamente gelten. Neue Arzneimittel, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden, müssen vorab auf ihre Kosten und den zu erwartenden Nutzen bewertet werden.
Ab 2009 zahlen gesetzlich Versicherte, unabhängig davon, in welcher Krankenkasse sie Mitglied sind, einen einheitlichen - gesetzlich festgelegten - prozentualen Beitragssatz, der sich wie bisher am Einkommen orientiert. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen dabei auch weiterhin gemeinsam die Beiträge. Allerdings muss der Arbeitnehmer 0,9 Prozent mehr zahlen als der Arbeitgeber. Das Geld fließt zunächst in den so genannten Gesundheitsfonds. Die Krankenkassen erhalten je Versicherten einen Pauschalbetrag aus dem Fonds.
Sind die Kosten einer Krankenkasse höher als die Einnahmen aus dem Gesundheitsfonds, kann sie einen Zusatzbeitrag erheben - entweder pauschal oder prozentual. Ab einem Betrag von 8 Euro muss überprüft werden, ob der Zusatzbeitrag ein Prozent des beitragspflichtigen Einkommens nicht übersteigt. Fixe Beträge bis zu 8 Euro werden nicht überprüft. Die Krankenkassen müssen ihre Mitglieder rechtzeitig über einen Zusatzbeitrag informieren und darauf hinweisen, dass sie das Recht haben, die Krankenkasse zu wechseln. Der Zusatzbeitrag wird nur von den Mitgliedern einer Krankenkasse bezahlt. Der Arbeitgeber wird an den Kosten nicht beteiligt. Für Kinder und mitversicherte Partner wird kein Beitrag fällig. Bei Sozialhilfeempfängern, Empfängern von Grundsicherung (bei zu geringer Rente) oder Heimbewohnern mit ergänzender Sozialhilfe zahlt der Sozialhilfeträger den Zusatzbeitrag. Krankenkassen, die Überschüsse erwirtschaften, können diese als Bonus an die Versicherten ausschütten.
Für gesetzlich Versicherte gilt ab 1.4.2007 eine Versicherungspflicht, für privat Versicherte ab 1.1.2009. Dies bedeutet, dass sich künftig jeder für den Krankheitsfall absichern muss - entweder gesetzlich oder privat. Dadurch erhalten auch bislang Nichtversicherte wieder eine Absicherung.
Für diejenigen, die in den letzten Jahren nicht versichert waren, gilt der Grundsatz: Wer früher gesetzlich gesetzlich versichert war, ist es auch künftig. Wer privat versichert war, kehrt in die private Versicherung zurück. War jemand bislang weder privat noch gesetzlich versichert, wird er aufgrund seiner Tätigkeit dem entsprechenden System zugeordnet. So wird zum Beispiel ein Angestellter der gesetzlichen Krankenversicherung zugeordnet.
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