EU-Gesetzgebung: Warnhinweis für Azofarbstoffe und neues Bio-Siegel

Zum Schutz der Verbraucher und für mehr Transparenz hat die Europäische Union (EU) im Juli 2010 neue Regelungen auf den Weg gebracht.


Gesunde Ernährung hilft

So müssen Lebensmittel mit Azofarbstoffen künftig einen Warnhinweis tragen. Außerdem ist für alle verpackten Bioprodukte, die innerhalb der EU hergestellt werden, ein einheitliches EU-Bio-Logo verpflichtend vorgeschrieben. Im Dschungel der vielen Gütesiegel bietet es dem Verbraucher eine verlässliche Orientierung beim Einkauf.

Inhalt

Sternenblatt für Europa

Wer bislang Biolebensmittel bevorzugte, konnte diese unter anderem an dem sechseckigen Bio-Siegel erkennen, vorausgesetzt, die Produkte stammten aus Deutschland. Bei Ökolebensmitteln aus anderen Ländern musste sich der Verbraucher auf unbekannte und uneinheitliche Kennzeichnungen verlassen. Mit dem neuen EU-Bio-Logo ist damit nun Schluss. Seit dem 1. Juli müssen verpackte Bioprodukte, die innerhalb der EU hergestellt werden, dass grüne Sternenblatt tragen. Das alte deutsche Bio-Logo wie auch die Siegel der Bioanbauverbände, zum Beispiel Demeter oder Bioland, dürfen parallel weiter verwendet werden.

Wie das deutsche Siegel garantiert das neue Logo, dass die Produkte die Mindestanforderungen der EU-Ökoverordnung erfüllen. Dazu gehört unter anderem, dass mindestens 95 Prozent des Produktes aus biologischer Erzeugung stammen, auf chemisch-synthetische Pflanzenschutz- und Düngemittel verzichtet wurde und Tiere artgerecht gehalten worden sind. Staatlich anerkannte Kontrollstellen bescheinigen die Einhaltung der Vorgaben, sichtbar an der Codenummer unter dem neuen Logo. Der Code besteht aus dem Kürzel des Mitgliedsstaates, dem Wort „Bio“ oder „Öko“ in der jeweiligen Sprache und der Referenznummer der Kontrollstelle.

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Besondere Kennzeichnung für Azofarbstoffe

Schon seit längerem stehen Azofarbstoffe im Verdacht, die Entstehung von Hyperaktivität bei Kindern zu fördern. Ausreichende Beweise dafür können Wissenschaftler jedoch bis heute nicht liefern. Nun hat die EU im Sinne des vorbeugenden Gesundheitsschutzes entschieden, dass ab dem 20. Juli 2010 Lebensmittel, die mit Azofarbstoffen gefärbt wurden, den Warnhinweis „kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen“ tragen müssen.

Bei Azofarbstoffen handelt es sich um synthetische Farben, die in ihrer Struktur eine Azo-Gruppe (zwei durch eine Doppelbindung verbundene Stickstoff-Atome) aufweisen. Als Färbemittel dürfen sie nur in bestimmten Lebensmitteln eingesetzt werden. Manche sind darüber hinaus auch für die Färbung von Kosmetika, Arzneimittel und Textilien zugelassen. Im Lebensmittelbereich sind Azofarbstoffe bevorzugt in Erfrischungsgetränken, Süßwaren, Speiseeis und feinen Backwaren zu finden. Azofarbstoffe können bei entsprechend veranlagten Menschen allergische Symptome (Pseudoallergien) hervorrufen.

Der neue Warnhinweis gilt für folgende Azofarbstoffe:

  • E 102 – Tartrazin: färbt zitronengelb.
  • E 104 – Chinolingelb: erzeugt unterschiedliche Gelbnuancen; wird zusammen mit blau färbenden Stoffen eingesetzt, um eine grüne Farbe zu erhalten.
  • E 110 – Gelborange S (Gelborange RGL): färbt gelblich-orange.
  • E 122 – Azorubin (Carmoisin): färbt rot, zusammen mit anderen Farbstoffen violett und braun.
  • E124 – Conchenillerot A (Ponceau 4 R, Victoriascharlach 4 R): färbt rot, zusammen mit anderen Farbstoffen violett und braun.
  • E 129 – Allurarot AC: färbt rot.

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