Patientenwille hat oberste Priorität

Anlässlich der letzten Bundesratssitzung vor der Sommerpause hat unter anderem ein Gesetz die parlamentarischen Hürden genommen, welches für mehr Klarheit und Sicherheit im Umgang mit Patientenverfügungen sorgen soll.


Patient im Krankenhaus

Mit dem „Dritten Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts“ wird ein neuer § 1901a im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert, überschrieben mit „Patientenverfügung“. Dem vorausgegangen sind jahrelange, teils kontroverse Diskussionen über Sinn und Unsinn einer gesetzlichen Regelung, die auch jetzt noch nicht beendet sein werden. Nach seiner Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt kann das Gesetz planmäßig am 1. September 2009 in Kraft treten.

Patientenverfügungen sind fortan für Ärzte weitgehend rechtsverbindlich. Das ausgeübte Selbstbestimmungsrecht der Patienten wird – unabhängig von Art und Stadium der Krankheit – zum obersten Gebot. Nur im Ausnahmefall sollen Gerichte eingeschaltet werden.

Inhalt

Patientenverfügung: Wozu?

Wer wünscht sich das nicht: Gesund und mündig bis ins hohe Alter? Wem das aufgrund schwerer Krankheit oder Unfall nicht gegeben ist, der kann heute auf wissenschaftlichen und technischen Fortschritt in der Medizin bauen. Trotzdem stehen sich bei der Entscheidung für oder gegen eine Behandlung häufig die Hoffnung auf Heilung und die Angst vor einer Leidensverlängerung gegenüber. Kommt der Zeitpunkt im Leben eines Menschen, an dem er nicht mehr im Stande zur freien Willensbekundung ist, dann müssen andere für ihn entscheiden. Für diesen Fall können Vorkehrungen getroffen werden: Mittels Patientenverfügung wird festgelegt, wie man in einer bestimmten Situation ärztlich behandelt werden möchte.

Nach oben

Wie wirkt sie?

Einwilligungsfähige Volljährige können im Voraus schriftlich ihren Patientenwillen festhalten. Bei Entscheidungsunfähigkeit sind Betreuer oder Bevollmächtigte an die schriftliche Verfügung gebunden. Sie müssen prüfen, ob die Festlegungen der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen und den Willen des Betroffenen zur Geltung bringen.

Wichtig: Niemand ist verpflichtet, eine Patientenverfügung zu verfassen. Zudem kann sie jederzeit zurückgezogen werden.

Nach oben

Sofern es keine gibt

Existiert keine Patientenverfügung oder entsprechen die Festlegungen nicht der aktuellen Situation, entscheidet der Betreuer über die Behandlung, wobei er den mutmaßlichen Willen des Patienten berücksichtigen muss.

Vorbereitet wird eine solche Entscheidung im Dialog mit dem behandelnden Arzt, möglichst unter Einbeziehung der Angehörigen oder anderer Vertrauenspersonen. Bestehen Meinungsverschiedenheiten bezüglich des Patientenwillens zwischen Arzt und Betreuer, muss ein Vormundschaftsgericht die oft folgenschwere Entscheidung genehmigen.

Nach oben

Nehmen Sie sich Zeit

Gerade wenn es einem gut geht, ist es nicht einfach, derart schwerwiegende Fragen zu thematisieren. Denken Sie in Ruhe darüber nach und wenden sich mit Fragen z.B. an Ihren Hausarzt oder an eine Person Ihres Vertrauens. Kostenfreie Beratung bietet die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD): www.upd-online.de

Interessanter Link im Web

Auf den Internetseiten des Bundesjustizministeriums stehen für Sie neben einer ausführ- lichen Broschüre zum Thema auch Formulierungshilfen für eine Patientenverfügung bereit.
» www.bmj.de

Kontakt

Rund um die Uhr zum Nulltarif!

0800 8579840

» Kontaktformular
» CallBack-Service

Mitglied werden

Profitieren Sie von unserem Leistungs- und Servicepaket!
» Gute Gründe
» Online-Antrag ausfüllen

IKK vor Ort

Wir beraten Sie vor Ort in einer unserer 39 Geschäftsstellen.

/Ort (km)

WebCenter

Erledigen Sie Geschäfte bequem online in unserer Internetfiliale und sparen Sie so Zeit!
» weitere Informationen
Sie sind noch nicht angemeldet?
» Zur Registrierung
Sie sind bereits registriert?
» Zum Login

Newsletter

Unsere Gesundheitstipps finden Sie im Gesundheitsnewsletter!
» So funktioniert's
Sie möchten das Gesundheits- telegramm online lesen?
» Jetzt registrieren
Oder nutzen Sie unseren
» Vorsorgenewsletter