Fragen und Antworten zu Zuzahlungen

Für welche Leistungen muss ich Zuzahlungen leisten?

Mit der Gesundheitsreform hat der Gesetzgeber die Zuzahlungen für viele Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung neu geregelt. So müssen die Versicherten z.B. für Arztbesuche, Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel, Krankenhausaufenthalte, Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen (Kuren), häusliche Krankenpflege, Fahrkosten und Haushaltshilfe einen Eigenanteil übernehmen. Die Summe der Zuzahlungen soll aber den Einzelnen finanziell nicht überfordern, daher wurde eine Belastungsgrenze eingeführt. Sind die geleisteten Zuzahlungen höher als die Belastungsgrenze, können Sie sich den übersteigenden Betrag erstatten lassen. Für den Rest des Kalenderjahres ist man dann von den Zuzahlungen befreit.

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Wie hoch sind die Zuzahlungen?

Für die verschiedenen Leistungen wurden von den gesetzlichen Krankenkassen folgende Zuzahlungen festgelegt:

  • Verordnete Arznei- und Verbandmittel: 10 Prozent des Preises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, auf keinen Fall mehr als die Kosten des Mittels
  • Fahrkosten zur stationären Behandlung (z.B. Rettungsfahrten ins Krankenhaus): 10 Prozent der Kosten, mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Fahrt
  • Häusliche Krankenpflege: 10 Prozent der Kosten für maximal 28 Tage pro Jahr und 10 Euro je Rezept
  • Haushaltshilfe: 10 Prozent der Kosten je Kalendertag, mindestens 5 höchstens 10 Euro
  • Heilmittel (z.B. Krankengymnastik): 10 Prozent der Behandlungskosten und 10 Euro je Rezept
  • Hilfsmittel (z.B. Einlagen): 10 Prozent der Kosten, mindestens 5 und höchstens 10 Euro pro Hilfsmittel (Ausnahme: zum Verbrauch genutzte Hilfsmittel wie Inkontinenzwindeln. Hier beträgt die Zuzahlung 10 Prozent pro Verbrauchseinheit - höchstens 10 Euro pro Monat je Indikation)
  • Krankenhausaufenthalt: täglich 10 Euro für maximal 28 Tage im Kalenderjahr
  • Praxisgebühr: Für jeden Erstbesuch beim Hausarzt, Facharzt, Psychotherapeuten oder bei einer ambulanten Krankenhausbehandlung sowie beim Zahnarzt oder einer Notfallbehandlung: pro Quartal 10 Euro. Eine erneute Praxisgebühr im gleichen Quartal entfällt, sofern eine Überweisung vorliegt. Sollten Sie die Praxisgebühr beim Psychotherapeuten oder bei einer ambulanten Behandlung im Krankenhaus bezahlt haben, ersetzt die Quittung die Überweisung. Die Überweisung zum Zahnarzt ist nicht möglich. Vorsorgeuntersuchungen, Schutzimpfungen und die jährliche Zahnprophylaxe sind gebührenfrei.
  • Stationäre Vorsorge und Rehabilitation (Kur): täglich 10 Euro, im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung für maximal 28 Tage im Kalenderjahr.

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Wer ist von den Zuzahlungen befreit?

Grundsätzlich sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren von der Praxisgebühr sowie von allen anderen Zuzahlungen – außer von den Zuzahlungen zu Fahrkosten - befreit.
Weiterhin gibt es die Möglichkeit zur Befreiung von Zuzahlungen, wenn die Zuzahlungen innerhalb eines Jahres zwei Prozent des Familienbruttoeinkommens bzw. bei chronisch Kranken ein Prozent des Familieneinkommens übersteigen. Zum Nachweis sammeln Sie bitte alle Zuzahlungsbelege und Quittungen. Um den Nachweis zu erleichtern, können Sie bei Ihrer IKK gesund plus ein Quittungsheft erhalten, in dem die Zuzahlungen z.B. von Ihrer Apotheke oder Ihrem Sanitätshaus quittiert werden. Ob Sie oberhalb der individuellen Belastungsgrenze liegen und sich damit von weiteren Zuzahlungen befreien lassen können, können Sie mit dem Zuzahlungsrechner ermitteln.

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Muss ich die Praxisgebühr bei jedem Arztbesuch zahlen?

Nein, Sie zahlen beim ersten Arztbesuch im Quartal die Praxisgebühr in Höhe von 10 Euro. Für weitere Besuche bei Ihrem Arzt innerhalb des Quartals fällt keine weitere Praxisgebühr an. Wenn Sie im Laufe des Quartals einen weiteren Arzt aufsuchen, lassen Sie sich von dem Arzt, bei dem Sie die Praxisgebühr bezahlt haben, eine Überweisung ausstellen, dann müssen Sie keine weitere Praxisgebühr bezahlen.

Wichtig: Der Arzt stellt Ihnen eine Quittung über die gezahlte Praxisgebühr aus. Diese sollten Sie sammeln, um ggf. das Erreichen Ihrer individuellen Belastungsgrenze belegen zu können und eine Befreiung von weiteren Zuzahlungen beantragen zu können.

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Muss ich beim Zahnarzt auch die Praxisgebühr bezahlen?

Zwei zahnärztliche Kontrolluntersuchungen pro Jahr sind zuzahlungsfrei, wenn im Rahmen dieser Untersuchung keine weiteren Behandlungen anfallen. Für zahnärztliche Behandlungen müssen Sie pro Quartal 10 Euro Praxisgebühr bezahlen. Die Praxisgebühr beim Zahnarzt fällt unabhängig von der Praxisgebühr beim Arzt an. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von der Praxisgebühr und den Zuzahlungen befreit.

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Zahle ich die Praxisgebühr auch für eine Rezeptausstellung?

Ja, sofern Sie die Praxisgebühr für das Quartal noch nicht bezahlt haben oder keine Überweisung vorliegt, müssen Sie auch für die Ausstellung eines Rezeptes bei Ihrem Arzt die Praxisgebühr von 10 Euro bezahlen. Auch für Wiederholungsrezepte wird die Praxisgebühr fällig. Für die Anti-Baby-Pille kann Ihnen der Arzt jetzt aber ein Sechs-Monats-Rezept ausstellen, so dass Sie für dieses Rezept höchstens zweimal im Jahr die Praxisgebühr zahlen.

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Fällt die Praxisgebühr bei Überweisung zu einem anderen Arzt an?

Sie können sich von Ihrem Arzt, bei dem Sie die Praxisgebühr für das laufende Quartal bezahlt haben, zuzahlungsfrei an einen anderen Arzt überweisen lassen. Ihr Arzt kann Sie auch zuzahlungsfrei an ein Krankenhaus oder einen Psychotherapeuten überweisen. Ausnahme: Eine Überweisung zwischen Arzt und Zahnarzt ist nicht möglich. Beim Zahnarztbesuch fällt eine zusätzliche Praxisgebühr an.
Sollten Sie die Praxisgebühr bei einem Psychotherapeuten oder bei einer ambulanten Behandlung im Krankenhaus geleistet haben, ersetzt die Quittung die Überweisung.

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Muss ich bei einer längeren Behandlung für jedes Quartal die Praxisgebühr zahlen?

Ja, wenn Ihre Behandlung bei einem Arzt über ein Quartal hinausgeht, müssen Sie für jedes weitere Quartal die Praxisgebühr bezahlen. Innerhalb eines Quartals deckt die bei einem Arzt gezahlte Praxisgebühr beliebig viele Behandlungen dieses Arztes ab.

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Wird die Praxisgebühr auch bei Impfungen und Vorsorgeuntersuchungen fällig?

Nein. Für Impfungen-, Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen müssen Sie keine Praxisgebühr bezahlen. Hierzu gehören:

  • jährlich zwei Vorsorgeuntersuchungen beim Zahnarzt

  • Krebsfrüherkennungsuntersuchungen: für Frauen ab dem 20. Lebensjahr Genitaluntersuchungen, ab dem 30. Lebensjahr zusätzlich Brust- und Haut- sowie ab dem 45. Lebensjahr zusätzlich Dickdarm- und Rektumuntersuchung. Bei Männern ab dem 45. Lebensjahr Untersuchungen des Dickdarms, der Prostata, des äußeren Genitals und der Haut, Darmspiegelung ab dem 56. Lebensjahr

  • Alle zwei Jahre der Gesundheits-Check ab dem 35. Lebensjahr. Schwerpunkte sind die Früherkennung von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit

  • Schutzimpfungen, insbesondere gegen Kinderlähmung, Diphtherie, Tetanus, Mumps, Masern, Röteln, Keuchhusten, Influenza, Hirnhauterreger (keine Reiseprophylaxe)

  • Vorsorgeuntersuchungen während der Schwangerschaft.

Für die Vorsorgeuntersuchungen für Kinder (U1 bis U9 und J1) sowie für Schutzimpfungen für Kinder fällt ebenfalls kein Eigenanteil an.

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Muss ich die Praxisgebühr auch bei Notfällen (Notdienst) zahlen?

Das hängt von den konkreten Umständen ab. Generell wird zwischen dem Rettungsdienst bei lebensbedrohlichen Zuständen und anderen Notfällen unterschieden: Wenn Sie den Notarzt für lebensbedrohliche Zustände alarmieren, brauchen Sie keine Praxisgebühr zahlen. Das heißt: Wer über die Notrufnummer 112 einen Rettungsdienst oder Notarzt ruft, zahlt keine Praxisgebühr. Dies gilt allerdings nicht für die Inanspruchnahme eines ärztlichen Bereitschaftsdienstes.
Eine Praxisgebühr wird fällig für die Notfallversorgung durch einen Vertragsarzt oder durch einen organisierten Notfalldienst (z.B. am Wochenende). Sie erhalten eine Notfallquittung über die geleistete Praxisgebühr. Sollten Sie innerhalb eines Quartals ein weiteres Mal einen Notdienst in Anspruch nehmen müssen, müssen Sie kein weiteres Mal die Praxisgebühr entrichten, wenn Sie die Notfallquittung vorlegen. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von Zuzahlungen befreit

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Wie oft muss ich die Praxisgebühr im Quartal zahlen?

Höchstens dreimal. Sollten Sie innerhalb eines Quartals medizinische Versorgung durch einen Arzt (einen Psychotherapeuten, eine ambulante Krankenhausbehandlung), einen Zahnarzt oder einen Notfalldienst in Anspruch nehmen, müssen Sie für jede der drei Versorgungsarten einmal die Praxisgebühr von 10 Euro entrichten - insgesamt also 30 Euro.
Im System der gesetzlichen Krankenversicherung werden diese drei Versorgungsarten getrennt betrachtet, daher müssen auch getrennte Praxisgebühren gezahlt werden. Sie können dann aber bei dem jeweiligen Arzt, Zahnarzt oder Notfalldienst beliebig viele Behandlungen in Anspruch nehmen, ohne dass eine erneute Praxisgebühr fällig wird. D.h. sollten Sie innerhalb eines Quartals erneut einen Notfalldienst in Anspruch nehmen müssen, müssen Sie keine Praxisgebühr entrichten, wenn Sie die Quittung über die gezahlte Praxisgebühr bei der erstmaligen Behandlung durch den Notfalldienst vorlegen.

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren zahlen grundsätzlich keine Praxisgebühr.

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Gilt die Praxisgebühr auch bei einem Arbeitsunfall?

Heilbehandlungen und Rehabilitation nach Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten, die über die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt sind, sind von den Zuzahlungen befreit, d.h., Sie müssen keine Praxisgebühr, Zuzahlungen für Medikamente und Heilmittel bezahlen.

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Welche Zuzahlungen muss ich für Medikamente leisten?

Seit Januar 2004 müssen Sie bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln 10 Prozent des Verkaufspreises dazuzahlen. Die Zuzahlung beträgt mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro pro Medikament, jedoch nicht mehr, als die Kosten des Medikamentes.
Beispiel: Kostet ein Medikament 65 Euro, beträgt Ihre Zuzahlung 10 Prozent also 6,50 Euro. Für ein Medikament, das 10 Euro kostet, zahlen Sie 5 Euro dazu, für ein Medikament für 150 Euro zahlen Sie 10 Euro zu. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von Zuzahlungen befreit. Rezeptfreie Medikamente werden von den Gesetzlichen Krankenkassen nur noch in Ausnahmefällen übernommen. In diesen Fällen gelten die allgemeinen Zuzahlungen für Medikamente.
Sollten Sie regelmäßig Medikamente nehmen müssen und/oder chronisch krank sein, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Befreiung von den Zuzahlungen. Ihre IKK gesund plus berät Sie hier gerne.

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Welche Zuzahlungen gelten bei Hilfsmitteln?

Für Hilfsmittel, die zum einmaligen Verbrauch bestimmt sind, zahlen Sie grundsätzlich 10 Prozent pro Packung dazu, maximal 10 Euro pro Monat je Indikation, in jedem Fall nicht mehr als die Kosten des Mittels.
Für alle anderen Hilfsmittel wie Hörgeräte oder Rollstühle zahlen Sie 10 Prozent der Kosten, mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro. Sobald Ihre Zuzahlungen die Belastungsgrenze von 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen überschreiten, können Sie sich von den Zuzahlungen befreien lassen, dann werden alle weiteren Kosten vollständig von Ihrer IKK gesund plus übernommen. Für chronisch Kranke gilt eine Belastungsgrenze von 1 Prozent.

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Muss ich bei Heilmittel zuzahlen?

Ja, Sie zahlen für die Behandlung mit Heilmitteln (Physio-, Ergo-, Sprech-, Sprach- und Stimmtherapie) jeweils 10 Euro pro Verordnung sowie 10 Prozent der Heilmittelkosten dazu.

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Welche Zuzahlungen fallen bei häuslicher Krankenpflege an?

Für die häusliche Krankenpflege ist eine Zuzahlung von 10 Prozent der Kosten zu zahlen. Diese Zuzahlung ist aber auf 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt. Zusätzlich sind für jede Verordnung 10 Euro zu zahlen.

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Muss ich für einen Krankenhausaufenthalt Zuzahlungen leisten?

Ja, die Zuzahlungen für die stationäre Behandlung betragen 10 Euro pro Tag. Die Zuzahlung ist allerdings auf 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt. Danach trägt die IKK gesund plus alle Kosten. Die Zuzahlung für Krankenhausaufenthalte wird auch bei der Ermittlung der individuellen Belastungsgrenze berücksichtigt.

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Welche Zuzahlungen muss ich zu einer Haushaltshilfe leisten?

Die Zuzahlung für eine Haushaltshilfe oder für Soziotherapie beträgt 10 Prozent der kalendertäglichen Kosten, mindestens 5 Euro pro Tag, höchstens 10 Euro pro Tag. Auch hier gilt die Belastungsgrenze von 2 Prozent bzw. 1 Prozent bei chronisch Kranken des Familienbruttoeinkommens. Bei Überschreiten der Belastungsgrenze übernimmt die IKK gesund plus die weiteren Zuzahlungen. Sollten Sie während der Schwangerschaft/Entbindung eine Haushaltshilfe benötigen, müssen Sie keine Zuzahlungen leisten.

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