Mit Wirkung vom 01.07.2011 werden ausländische Renten mit Renten der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) auf eine Stufe gestellt. Das bislang für manche Personengruppen bestehende Privileg der Beitragsfreiheit endet damit.
Durch die Neuregelung gilt die Beitragspflicht von ausländischen Renten nunmehr für alle Mitglieder der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Erfasst werden aber nur Rentenleistungen, die mit den der deutschen GRV vergleichbar sind. Es muss sich somit um einen Träger handeln, der im Ausland für das staatliche Rentensystem verantwortlich zeichnet. Die Gleichstellungsvorschriften sind gebietsneutral zu verstehen. Ob sich der Rentenanspruch aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Land ergibt, mit dem Deutschland Regelungen zur sozialen Sicherung getroffen hat, ist also nicht von Bedeutung.
Die Bezieher einer ausländischen Rente dürfen durch die Gesetzesänderung nicht schlechter gestellt werden als die Empfänger einer vergleichbaren Inlandsrente. Aus diesem Grund gilt – wie für deutsche Renten – in der Krankenversicherung ein Beitragssatz von 8,2 Prozent. Für die Pflegeversicherung werden 1,95 Prozent bzw. 2,2 Prozent (ohne Elterneigenschaft) fällig.
Da sich der ausländische Träger nicht an den Beiträgen beteiligt, übernimmt er auch nicht dessen Einbehalt und Abführung an den hiesigen Gesundheitsfonds. Dies haben die Empfänger einer ausländischen Rente selbst sicherzustellen. Aber keine Sorge, die IKK gesund plus unterstützt Sie dabei. Wir sind bei der eventuellen Währungsumrechnung behilflich und buchen auf Wunsch die Beiträge kostenlos ab. Da die IKK gesund plus allerdings nur in wenigen Fällen vom Bezug einer ausländischen Rente Kenntnis hat, sollten sich diese Rentenbezieher möglichst zeihnah melden. Bitte legen Sie die entsprechenden Unterlagen über den Rentenbezug in Ihrer Geschäftsstelle vor, oder nutzen Sie bei Fragen das Kontaktformular. Auf diese Weise kann eine Beitragsnachberechnung vermieden werden.
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