Das Leistungsangebot der Gesetzlichen Krankenversicherung ist breit gefächert und wegen der stetigen Entwicklung im Gesundheitswesen nicht immer leicht zu überschauen.

Die nachfolgenden Informationen sollen Ihnen als Vertragsarzt, ärztlicher bzw. psychologischer Psychotherapeut oder als Kinder- und Jugendpsychotherapeut helfen, die Übersicht zu behalten, und Ihnen Ihre tägliche Arbeit erleichtern.
Die gesetzlichen Krankenkassen bieten unterschiedliche Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten an. Diese sind in Richtlinien geregelt.
Liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Versorgung mit Hilfsmitteln vor, so hat der Versicherte grundsätzlich einen Anspruch auf die Leistung, sofern nicht gesetzliche Einschränkungen dem entgegenstehen. Eine breite Palette von Produkten ist im krankenversicherungsrechtlichen Sinne den Hilfsmitteln zugeordnet. Die Hilfsmittelrichtlinien enthalten die allgemeine Verordnungsgrundsätze sowie gesonderte Abschnitte zu den Seh- und Hörhilfen. Ein weiterer Bestandteil ist die Arztinformation. Sie wird in Anlehnung an das Hilfsmittelverzeichnis erstellt und informiert Vertragsärzte insbesondere über die vielfältigen Produktarten und Indikationen. Der Arzt soll lediglich die Produktart verordnen, kein bestimmtes Hilfsmittel. Die Verantwortung für Auswahl und Abgabe des wirtschaftlichsten Hilfsmittels liegt beim Leistungserbringer.
Die eigenständigen Heilmittelrichtlinien sind seit 2001 in Kraft. Heilmittel, die nicht in diesen Richtlinien aufgeführt sind, können grundsätzlich nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet und abgegeben werden.
Die Arzneimittelrichtlinien regeln die ärztliche Verordnung von Arznei- und Verbandmitteln. Sie sind Teil des Bundesmantelvertrages und damit der Gesamtverträge zwischen den Verbänden der Krankenkassen und den Kassenärztlichen Vereinigungen. Die Arzneimittelrichtlinien schaffen für Vertragsärzte und Krankenkassen Transparenz im Arzneimittelmarkt. Basierend auf dem Wirtschaftlichkeitsgebot werden Leistungsausschlüsse und -einschränkungen dargestellt.
Bestandteile sind: Eine Preisvergleichsliste, die eine Therapie- und preisgerechte Arzneimittelauswahl unter Berücksichtigung der Festbeträge ermöglicht sowie Therapiehinweise, die eine schnelle und Industrie unabhängige Bewertung von neuen Arzneimitteln ermöglichen.
Unwirtschaftliche Arzneimittel dürfen durch die gesetzlichen Krankenkassen nicht erstattet werden. Als unwirtschaftlich gelten Mittel,
Die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung wird geregelt in der Psychotherapievereinbarung und den Psychotherapierichtlinien. Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Durchführung der Psychotherapie bilden die Grundlage für die Vereinbarung zur Durchführung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung, die zwischen den Vertragspartnern abzuschließen ist. Die Vereinbarung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärtzlichen Versorgung ist Teil des Bundesmantelvertrages Ärzte (BMV-Ä).
Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt die zur Sicherung der vertragszahnärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien, die eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten gewähren sollen. Hierzu gehören:
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