
Die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen gestalten mit den Verbänden der Apotheker die Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten durch gemeinsame Vereinbarungen.
Der Rahmenvertrag zur Arzneimittelversorgung regelt die Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels in den Fällen, in denen der Arzt unter der Wirkstoffbezeichnung verordnet. Er macht nähere Angaben zum Auswahlspielraum. Außerdem verpflichtet der Vertrag zur Abgabe preisgünstiger Importarzneimitteln und wirtschaftlicher Einzelmengen.
Die Arzneimittelabrechnungsvereinbarung regelt den maschinellen Datenaustausch zwischen Krankenkassen und Apotheken. Vertragspartner sind die Spitzenverbände der Krankenkassen und der Deutsche Apothekerverband. Der Vertrag regelt die Einzelheiten der Abrechung sowie die Voraussetzungen und Einzelheiten der Übermittlung der Abrechnungsdaten.
Die Arzneilieferverträge werden von den jeweiligen Landesverbänden der Innungskrankenkassen, Orts-, Betriebs-, und landwirtschaftlichen Krankenkassen einerseits und dem jeweiligen Landesverband der Apotheker andererseitsgeschlossen. Für die Verbände der Ersatzkassen gilt ein bundesweiter Arzneiliefervertrag, der mit dem Deutschen Apotheker Verband (DAV) geschlossen wird. Öffentliche Apotheken, deren Leiter nicht Mitglied eines Landesapothekerverbandes ist, sind dann lieferberechtigt, wenn der Leiter der Apotheke durch eine Erklärung den Arzneiliefervertrag einschließlich seiner Anlagen und Nachträge sowie die Rahmenverträge in den jeweils geltenden Fassungen anerkannt hat. Die Erklärung ist gegenüber den jeweiligen Landesverbänden der Krankenkassen sowie dem Deutschen Apotheker Verband abzugeben.
Die vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen beschlossenen Arzneimittelrichtlinien regeln die ärztliche Verordnung von Arznei- und Verbandmitteln. Sie sind Teil des Bundesmantelvertrages und damit der Gesamtverträge zwischen den Verbänden der Krankenkassen und den Kassenärztlichen Vereinigungen.
Die Arzneimittelrichtlinien schaffen für Vertragsärzte und Krankenkassen Transparenz im Arzneimittelmarkt. Basierend auf dem Wirtschaftlichkeitsgebot werden Leistungsausschlüsse und -einschränkungen dargestellt. Bestandteile sind:
Unwirtschaftliche Arzneimittel dürfen durch die gesetzlichen Krankenkassen nicht erstattet werden. Als unwirtschaftlich gelten Mittel,
Beim maschinellen Datenaustausch zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern werden die Kommunikationspartner auf beiden Seiten durch ihr Institutionskennzeichen (IK) identifiziert.
In § 293 SGB V sowie in den ergänzenden Rahmenvereinbarungen ist festgelegt, dass dieses Kennzeichen im Schriftverkehr und für Abrechnungszwecke zu verwenden ist.
Den Leistungserbringer liegt für die Abrechnung als Information über den Versicherten nur dessen Krankenversichertenkarte vor. Deshalb stellen die Krankenkassen den Leistungserbringern ein Verzeichnis zur Verfügung, das ausgehend vom IK der Krankenkasse auf der Krankenversichertenkarte folgende Funktionen erfüllt:
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