Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung im Hilfsmittelbereich hat sich das Stufenverhältnis zur Herbeiführung von Vertragsabschlüssen geändert.
Verträge zur Versorgung mit Hilfsmitteln sind demnach vorrangig nach § 127 Abs. 1 SGB V auszuschreiben, soweit dies zweckmäßig ist. Sind Ausschreibungen nicht zweckmäßig (z.B bei einem hohem Dienstleistungsanteil oder einer individuelle Anfertigung des Hilfsmittels), werden Verträge auf konventionelle Art geschlossen. Die Absicht, auf diesem Wege Verträge zu schließen ist in geeigneter Weise nach § 127 Abs. 2 SGB V öffentlich bekanntzumachen. Gleiches gilt für Ausschreibungen von Arzneimitteln.
Derzeit gibt es keine aktuellen Ausschreibungen.
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