Hilfsmittel

Hilfsmittel sind sächliche Mittel oder technische Produkte, die den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern, einer drohenden Behinderung vorbeugen oder eine Behinderung ausgleichen.


Zu den Hilfsmitteln gehören Hörgeräte, Gehhilfen, Rollstühle, orthopädische Schuhe, Kompressionsstrümpfe, Blutzuckermessgeräte, Prothesen und vieles mehr. Hilfsmittel sind Produkte, die im allgemeinen Lebensbereich bzw. im häuslichen Umfeld angewendet werden, also nicht im Krankenhaus oder in der Arztpraxis benötigt werden.
Pflegehilfsmittel tragen zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen bei oder ermöglichen ihm eine selbständigere Lebensführung.

Inhalt

Informationen für Hersteller

Im Hilfsmittelbereich ergeben sich durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vor allem im Vertragswesen einschneidende Änderungen. Die Hilfsmittelversorgung in Deutschland hat einen hohen Stand. Der Gesetzgeber bezweckt mit seinen Maßnahmen, mehr Wettbewerb auszulösen, um dieses Niveau erhalten zu können, denn der Kostendruck nimmt zu.
Die Krankenkassen stehen in der Verantwortung, künftig durch vertragliche Regelungen eine flächendeckende, qualitätsgesicherte Hilfsmittelversorgung, sicherzustellen. Die Versorgungsverträge sind vorrangig im Wege der öffentlichen Ausschreibung unter Anwendung des einschlägigen Vergaberechts zu schließen.

Das Hilfsmittelverzeichnis der Spitzenverbände der Krankenkassen klassifiziert die von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen umfassten Hilfsmittel. Dieses Verzeichnis stellt eine wichtige Maßnahme zur Qualitätssicherung in der Hilfsmittelversorgung dar. Die Produkte müssen bestimmte Mindestanforderungen erfüllen, um in das Hilfsmittelverzeichnis aufgenommen zu werden. Diese Standards sollen auch die Grundlage für die Verträge bilden.

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Informationen für Leistungserbringer

Die Versicherten dürfen grundsätzlich nur Vertragspartner der Krankenkassen in Anspruch nehmen, wenn sie ein Hilfsmittel benötigen. Ihnen wird nur bei berechtigtem Interesse unter der Prämisse des Mehrkostenprinzips eine Wahlmöglichkeit eingeräumt.
Die Krankenkassen stehen in der Verantwortung, künftig durch vertragliche Regelungen eine flächendeckende, qualitätsgesicherte Hilfsmittelversorgung, die auch die notwendige Beratung der Versicherten und sonstige erforderliche Dienstleistungen umfasst, sicherzustellen.Die Versorgungsverträge sindvorrangig im Wege der öffentlichen Ausschreibung unter Anwendung des einschlägigen Vergaberechts zu schließen, es sei denn, dass dies unzweckmäßig ist. Eine Eingrenzung des Versorgungsanspruchs ibesteht nicht, so dass für die Versicherten auch in Zukunft der Zugang zu den notwendigen, hochwertigen medizinischen Leistungen gesichert ist.

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Übersicht zu Verträgen und Genehmigungspflicht

In der folgenden PDF-Datei finden Sie alle wichtigen Informationen zu Verträgen nach § 127 Abs. 1, 2 oder 3 SGB.
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Rahmenvertrag gemäß §127 Abs. 2 SGB V über die Versorgung mit Produkten zur enteralen Ernährung
In der folgenden Datei finden Sie Informationen zu den beigetretenen Leistungserbringern.
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