Vorsorge und Rehabilitation sind notwendige und anerkannte Bestandteile einer umfassenden und modernen medizinischen Versorgung.
Wesentliches Ziel der Vorsorge und Rehabilitation ist: Chronische Krankheiten, Krankheitsfolgen und Behinderungen verhindern beziehungsweise bekämpfen.
Die Leistungen müssen bedarfsgerecht, zweckmäßig, wirtschaftlich, frühzeitig und möglichst nahtlos erbracht werden. Standards der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität sollen unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit dazu beitragen, das angestrebte Vorsorge- und Rehabilitationsziel zu erreichen. Dazu werden in der Vorsorge und Rehabilitation unter anderem Verträge, Vereinbarungen sowie Empfehlungen mit und für die Leistungserbringer erarbeitet.
Verlängerungsanträge für ambulante und stationäre Rehabilitationsleistungen
Für stationäre bzw. ambulante Rehabilitationsleistungen ist eine Leistungsdauer (Regeldauer) von grundsätzlich 3 Wochen bzw. 20 Behandlungstagen vorgesehen. Eine Verlängerung entsprechender Leistungen ist möglich, wenn dies aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist. Die Krankenkassen-Spitzenverbände haben für die Beantragung von Verlängerungen durch die Rehabilitationseinrichtungen einheitliche Vordrucke entwickelt. Diese enthalten alle für die Prüfung der medizinischen Notwendigkeit erforderlichen wesentlichen Angaben und tragen somit wesentlich zu einer einheitlichen Praxis bei der Beantragung und Bewilligung von Verlängerungsanträgen in der Rehabilitation bei.
Aufgrund der demografischen Veränderungen in unserer Gesellschaft wird der mobilen (aufsuchenden) geriatrischen Rehabilitation zur besseren Versorgung älterer, multimorbider Menschen mit Rehabilitationsleistungen künftig eine größere Bedeutung zukommen.
Die Rahmenempfehlungen zur mobilen geriatrischen Rehabilitation legen Mindeststandards für die mobile Rehabilitation als Sonderform der ambulanten geriatrischen Rehabilitation bundesweit einheitlich fest und gewährleisten somit eine an einheitlichen Grundsätzen orientierte Leistungserbringung.
Die ambulante Vorsorgeleistung regelt die kurärztliche Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen in anerkannten Kurorten. Dabei wird das Prinzip ambulant vor stationär berücksichtigt. Dieses Vorgehen dient folgenden Zielen:
Die Rehabilitationsrichtlinien enthalten die Rahmenbedingungen für eine strukturierte Kooperation von Vertragsärzten und Krankenkassen bei der Beratung und Einleitung notwendiger Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Der Forderungen des SGB IX nach selbstbestimmter Teilhabe behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen wird ausreichend Rechnung getragen.
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