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Infos für Arbeitgeber und Lohnsteuerbüros

März 2026

Die Sozialversicherung ist ständig in Bewegung – und mit ihr die Anforderungen an Ihren Arbeitsalltag. Neue gesetzliche Regelungen und aktuelle Urteile machen es wichtiger denn je, den Überblick zu behalten und schnell die richtigen Entscheidungen zu treffen. Genau dabei unterstützen wir Sie: kompakt, verständlich und praxisnah.

Im Fokus dieser Ausgabe steht die Aktivrente. Sie eröffnet neue Chancen, erfahrene Mitarbeitende im Unternehmen zu halten. Wir zeigen Ihnen, worauf es jetzt ankommt. Zudem geben wir Ihnen einen klaren Überblick über die aktualisierten Geringfügigkeitsrichtlinien, damit Sie bei Minijobs sicher und effizient handeln können.
Auch die aktuelle Rechtsprechung bringt Klarheit für Ihren Alltag: Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass ein Dienstwagen zur privaten Nutzung nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden darf. Außerdem erfahren Sie, wann eine Abschiedsfeier für Mitarbeitende nicht als Arbeitslohn gilt.

Wir wünschen Ihnen eine inspirierende Lektüre und freuen uns darauf, Sie auch weiterhin aktiv zu begleiten.

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Die Themen der aktuellen Ausgabe

Der Start der Aktivrente in der Praxis verlief bislang zögerlich. Nun können die Softwareersteller der Abrechnungsprogramme die Weichen dafür stellen, dass nach Vollendung der Regelaltersgrenze pro Jahr bis zu 24.000 Euro steuerfrei bleiben. Dabei gilt: Beitragsfrei ist die Aktivrente nicht, der sozialversicherungsrechtliche Status der älteren Beschäftigten muss dennoch beachtet werden.

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Am 5. Januar 2026 haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung neue Geringfügigkeitsrichtlinien veröffentlicht. Damit wurden nicht nur die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen in landwirtschaftlichen Betrieben ausgeweitet. Ab dem 1. Juli 2026 können geringfügig entlohnte Beschäftigte eine zuvor erklärte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auch wieder rückgängig machen.

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Das Bundessozialgericht hat mit zwei Urteilen klargestellt, dass alleine durch die Überlassung eines Firmenwagens der gesetzliche Mindestlohnanspruch nicht erfüllt werden kann. Die Kasseler Sozialrichter stärken mit ihrer Entscheidung die Linie der Deutschen Rentenversicherung, die im Rahmen von Betriebsprüfungen entsprechende Beitragsnachforderungen erhoben hatte.

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Übernehmen Arbeitgeber die Kosten für Abschiedsfeiern ihrer Arbeitnehmer, führt das nicht unbedingt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine vom Arbeitgeber ausgerichtete Verabschiedung grundsätzlich keinen Arbeitslohn darstellt – selbst dann nicht, wenn auch der Verabschiedete und seine Familienangehörigen teilnehmen.

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