Lohnsteuer
Abschiedsfeier des Arbeitgebers kein Arbeitslohn
Übernehmen Arbeitgeber die Kosten für Abschiedsfeiern ihrer Arbeitnehmer, führt das nicht unbedingt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine vom Arbeitgeber ausgerichtete Verabschiedung grundsätzlich keinen Arbeitslohn darstellt – selbst dann nicht, wenn auch der Verabschiedete und seine Familienangehörigen teilnehmen. Im Mittelpunkt der BFH-Entscheidung stand die Frage, ob und in welcher Höhe die Kosten eines Empfangs anlässlich der Verabschiedung eines Vorstandsvorsitzenden in den Ruhestand als Arbeitslohn zu versteuern sind.
Ein Unternehmen richtete eine Feier anlässlich eines Wechsels im Amt des Vorstandsvorsitzenden mit hunderten geladenen Gästen – darunter auch acht Familienangehörige – aus. Es waren nicht alle Arbeitnehmer eingeladen. Der BFH hatte zu beurteilen, ob und in welchem Umfang die Veranstaltung zu Arbeitslohn beim ausscheidenden Vorstandsvorsitzenden führt.
Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass sämtliche Aufwendungen des Arbeitgebers für den Empfang anlässlich der Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden diesem gemäß R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR (Lohnsteuer-Richtlinien) als Arbeitslohn zuzurechnen seien. Entsprechend sollte die Lohnsteuer nacherhoben werden.
Die Klage vor dem Niedersächsischen Finanzgericht (FG) hatte Erfolg. Lediglich soweit die Aufwendungen für den Empfang auf den scheidenden Vorstandsvorsitzenden und seine eingeladenen Familienangehörigen entfielen, würde der Arbeitgeber – aufgrund des dahingehenden Antrags gemäß § 37b Abs. 2 EStG (pauschale Einkommensteuer bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen) – mit 30 Prozent des auf diesen Personenkreis entfallenden Kostenanteils haften.
Die Revision des Finanzamts blieb ohne Erfolg. Der BFH wies sie als unbegründet zurück. Die Münchner Richter gehen sogar noch einen Schritt weiter als das FG und sprechen sich im vorliegenden Fall generell gegen einen steuerpflichtigen Arbeitslohn aus. Aufwendungen des Arbeitgebers für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand führen laut BFH-Urteil bei dem Verabschiedeten nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt (entgegen R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR). Dies gelte auch, soweit die Aufwendungen des Arbeitgebers anteilig auf den Arbeitnehmer selbst und dessen vom Arbeitgeber eingeladene Familienangehörige entfielen. Die Reaktion der Finanzverwaltung auf das am 24. Februar 2026 veröffentlichte Urteil vom 19. November 2025 (VI R 18/24) bleibt abzuwarten.