Entgeltabrechnung

Aktivrente: Umsetzung in der Praxis

Auch wenn sie bereits am 1. Januar 2026 in Kraft getreten ist, der Start der Aktivrente in der Praxis verlief bislang nur zögerlich. Ursächlich dafür ist das kleine Zeitfenster seit dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens im Dezember 2025, die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgte erst einen Tag vor Heiligabend. Inzwischen hat das Bundesfinanzministerium (BMF) offene Fragen beantwortet und die Softwareersteller der Abrechnungsprogramme können die Weichen dafür stellen, dass nach Vollendung der Regelaltersgrenze pro Jahr bis zu 24.000 Euro steuerfrei bleiben. Dabei gilt: Beitragsfrei ist die Aktivrente nicht, der sozialversicherungsrechtliche Status der älteren Beschäftigten muss dennoch beachtet werden.

Der Bundesrat hat am 19. Dezember 2025 dem "Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz)" zugestimmt, es wurde am 23. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet. Von der Bezeichnung sollte man sich nicht irritieren lassen, die Aktivrente ist kein neues Rentenprodukt, sondern ein steuerlicher Vorteil bei Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit. Sie soll dem Fachkräfte-mangel entgegenwirken und Anreize für ein längeres Erwerbsleben bieten.

Mit der Aktivrente können Beschäftigte nach Erreichen ihrer Regelaltersgrenze bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei verdienen. Sie ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2025 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, sowie auf sonstige Bezüge (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld etc.), die nach dem 31. Dezember 2025 zufließen. Die gesetzliche Grundlage der Aktivrente findet sich in § 3 Nr. 21 EStG (Einkommensteuergesetz).

  • Wichtig: Die Aktivrente gilt unabhängig davon, ob bereits eine Altersrente bezogen wird.

Begünstigt sind nur solche Arbeitnehmer, 

  • die ihre gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben, d. h. ab dem Geburtsjahrgang 1964 mit Vollendung des 67. Lebensjahres. Für ältere Beschäftigte greift die Übergangsregelung, so gelten für den Jahrgang 1960 beispielsweise 66 Jahre und 4 Monate. Konkret: Wer im August 1960 geboren wurde, erfüllt erst ab dem 1. Januar 2027 die Voraussetzungen der Aktivrente („ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze“). 
  • für deren Arbeitsentgelt der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge oder Beitragszuschüsse zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen zu entrichten hat.

Für die Anwendung der Aktivrente ist also in der Praxis ein Blick auf die Sozialversicherung unerlässlich. Fällt die Prüfung dann positiv aus, ergeben sich jedoch keine weiteren Konse-quenzen, denn entgegen dem Grundsatz folgt die Sozialversicherung hier nicht der Lohnsteuer. Auch wenn die Aktivrente lohnsteuerfrei ist, Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung besteht nicht (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV – Sozialversicherungsentgeltverordnung).

Im Übrigen hat das BMF zwischenzeitlich klargestellt, dass die auf die Aktivrente entfallenden Sozialversicherungsbeiträge bei der Lohnsteuerberechnung und damit bei der Bemessung der Vorsorgepauschale unberücksichtigt bleiben.

Liegen die rechtlichen Voraussetzungen vor, sind die Arbeitgeber verpflichtet, den Lohnsteuerabzug entsprechend den gesetzlichen Vorgaben vorzunehmen. Und dazu gehört auch die Berücksichtigung des Steuerfreibetrags aufgrund der Aktivrente. 

In der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung wird die Summe der steuerfrei gewährten Beträge künftig in einem neuen Datenfeld angegeben, hierzu soll es zu gegebener Zeit eine Anpassung der Bescheinigung geben. Für 2026 gilt eine Interimslösung: Der Gesamtbetrag ist in einer frei belegbaren Zeile mit der konkreten Zeilenbeschreibung "SteuerfreibetragAktivrente" (ohne Leerzeichen) einzutragen. Für die Nutzung dieses Zusatzfeldes ist die exakte Schreibweise zwingende Voraussetzung, um eine maschinelle Verwertbarkeit der Angabe sicherzustellen – verantwortlich dafür sind die Softwareersteller.

Achtung: Die Aktivrente darf im Lohnsteuerabzugsverfahren nur in einem Dienstverhältnis genutzt werden. Bei Steuerklasse VI ist deshalb eine Bestätigung in Textform (z.B. per eMail) erforderlich, dass die Steuerbefreiung nicht zeitgleich in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird. Diese Erklärung ist zum Lohnkonto zu nehmen.

Anders als ursprünglich im Referentenentwurf vorgesehen, unterliegt die Aktivrente nicht dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass sie weder direkt zu besteuern ist noch den persön-lichen Steuersatz für das übrige Einkommen erhöht. Über diesen Punkt hatte es Diskussionen innerhalb der schwarz-roten Bundesregierung gegeben, schließlich hätte es dazu geführt, dass der Steuervorteil im Lohnabzugsverfahren später im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zum Teil wieder verpufft wäre. 

Erst Anfang Februar hat das BMF einen Katalog mit häufig gestellten Fragen und den dazu-gehörigen Antworten veröffentlicht, sodass die Softwareersteller von Entgeltabrechnungspro-grammen in die Lage versetzt waren, die Aktivrente in ihren Programmen umzusetzen. 

Aber keine Sorge: Die Arbeitgeber können den Lohnsteuerabzug in der Regel nachträglich korrigieren. Ist eine Korrektur ausnahmsweise nicht mehr möglich, kann die Aktivrente von den Begünstigten auch noch mit ihrer Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.  

Tipp: Der FAQ-Katalog des BMF – mit weiteren Informationen und Beispielen – ist online abrufbar. 

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