Betriebsprüfung
BSG: Firmenwagen kann Mindestlohn nicht ersetzen
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit zwei Urteilen vom 13. November 2025 klargestellt, dass alleine durch die Überlassung eines Firmenwagens der gesetzliche Mindestlohnanspruch nicht erfüllt werden kann (B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R). Dies wird gerade bei kleinen und mittleren Unternehmen im Handwerk hinsichtlich der mitarbeitenden Ehepartner gelegentlich so praktiziert. Die Kasseler Sozialrichter stärken mit ihrer Entscheidung die Linie der Deutschen Rentenversicherung, die im Rahmen von Betriebsprüfungen entsprechende Beitragsnachforderungen erhoben hatte.
In beiden Verfahren hatten Arbeitgeber ihren Teilzeitbeschäftigten keine Geldvergütung, sondern ausschließlich Firmenwagen als Gegenleistung für die Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt. Auf den geldwerten Vorteil, der sich aus der Nutzung des Kraftfahrzeugs ergab, waren zwar Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden – eine Barvergütung erhielten die Beschäftigten jedoch nicht.
Die DRV stellte im Rahmen von Betriebsprüfungen fest, dass aufgrund des sogenannten Entstehungsprinzips Sozialversicherungsbeiträge nachzu-entrichten seien. Begründung: Der gesetzliche Mindestlohnanspruch sei nicht erfüllt, da ein Firmenwagen kein geeigneter Vergütungsbestandteil im Sinne des Mindestlohngesetzes sei.
Das BSG bestätigte die Rechtsauffassung der DRV laut Terminbericht, die Urteilsbegründung steht noch aus. Demnach reiche in den vorliegenden Fällen der geldwerte Vorteil aus der Fahrzeugüberlassung nicht aus, um den Mindestlohnanspruch zu erfüllen. Die Arbeitgeber seien daher verpflichtet, zusätzlich zu den bereits entrichteten auch noch Sozialversicherungsbeiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn abzuführen.