Rechengrößen & Co. 2026
Alle Jahre wieder werden die Grenzwerte in der Sozialversicherung angepasst. Nachfolgend ein Überblick über die voraussichtlichen Rechengrößen 2026. Bitte beachten Sie, dass seit Anfang 2025 bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen in allen Sozialversicherungszweigen gelten.
Gute Nachrichten für unsere Arbeitgeber: Alle unsere Beitragssätze bleiben stabil! Keine Zusatzbeitragserhöhung und konstant niedrige Beitragssätze in unseren Umlagekassen.
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird die Beitragsbemessungsgrenze bundesweit auf 101.400,00 Euro (monatlich: 8.450,00 Euro) erhöht. In der Kranken- und Pflegeversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze von 66.150,00 Euro (monatlich: 5.512,50 Euro) auf 69.750,00 Euro (monatlich: 5.812,50 Euro).
Die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem ihr zu berücksichtigendes Jahresarbeitsentgelt die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) übersteigt, und ihr Entgelt auch die JAE-Grenze des Folgejahres übersteigt. Für den Jahreswechsel 2025/2026 bedeutet dies: Arbeitnehmer sind ab dem 01.01.2026 krankenversicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt sowohl die JAE-Grenze 2025 (= 73.800 Euro bundesweit) als auch die JAE-Grenze 2026 (77.400 Euro bundesweit) überschreitet.
Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze
Neben der bereits beschriebenen allgemeinen JAE- Grenze ist eine besondere JAE-Grenze zu berücksichtigen. Diese gilt für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden JAE-Grenze (= 40.500 Euro) versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert waren. Bei dieser privaten Krankenversicherung muss es sich um eine Krankheitskostenvollversicherung handeln. Solange das Arbeitsentgelt der Betroffenen die jeweils geltende besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt (2026: 69.750 Euro), bleiben sie versicherungsfrei.
Ob die Voraussetzungen für die Anwendung der besonderen JAE-Grenze vorliegen, hat der Arbeitgeber nicht nur bei bestehenden Beschäftigungsverhältnissen zu beachten, sondern auch bei Neueinstellungen zu prüfen.
Seit dem 01.10.2022 orientiert sich die Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen am gesetzlichen Mindestlohn, ist seitdem also dynamisch ausgestaltet. Die Formel zur Berechnung der dynamischen Geringfügigkeitsgrenze legt eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden in Höhe des Mindeststundenlohns zugrunde; sie berechnet sich, indem der jeweils geltende Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Die Zahl 130 entspricht dabei 13 Wochen (= 3 Monate) mit einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden.
Mit der zum 01.01.2026 anstehenden Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 Euro pro Stunde erhöht sich die Geringfügigkeitsgrenze somit von aktuell 556 Euro auf dann 603 Euro monatlich. Damit einhergehend umfasst der so genannte Übergangsbereich künftig einen Entgeltbereich von 603,01 Euro bis 2.000 Euro.
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