SV-Lexikon
In unserem neuen Online-Sozialversicherungslexikon finden Sie kompakte Informationen rund um die Themen Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrecht. Das Lexikon bietet in mehr als 300 Stichwörtern von A wie Abfindung bis Z wie Zuzahlung übersichtlich aufbereitetes Hintergrundwissen für den Arbeitsalltag. Angereichert mit Beispielen, Praxishinweisen und weiterführenden Links auf Gesetze und Urteile liefern die Stichwörter nützliche und verständlich aufbereitete Erklärungen.
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Nichtraucherschutz
Es gibt kein Gesetz, dass das Rauchen am Arbeitsplatz generell verbietet. Nach § 5 ArbStättV ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit nicht rauchende Beschäftigte in Arbeitsstätten wirksam vor Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch, Cannabisrauch sowie Dampf von E-Zigaretten geschützt werden. Zu den Arbeitsstätten zählen insbesondere auch Kantinen- sowie Bereitschafts- und Liegeräume.
Nicht gesetzlich geregelt wird, mithilfe welcher Maßnahmen der Nichtraucherschutz zu gewährleisten ist. Vielmehr hat der Arbeitgeber die freie Wahl, ob er ein generelles Rauchverbot einführen will oder sich mit geeigneten baulichen, lüftungstechnischen und organisatorischen Maßnahmen begnügt, um dem Nichtraucherschutz nachzukommen.
Soweit im Betrieb Maßnahmen zum Schutz der Nichtraucher eingeführt werden sollen, ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu beachten – etwa bei Rauchzonen, Pausenregelungen oder Entwöhnungsprogrammen.
Auch die Beschäftigten selbst können aktiv werden. Nach § 17 Abs. 1 ArbSchG dürfen sie dem Arbeitgeber Vorschläge zum Nichtraucherschutz machenund sich bei betriebsinternen Beschwerdestellen über unzureichende Schutzmaßnahmen beklagen. Sofern der Arbeitgeber der Beschwerde nicht abhilft, kann sich der Arbeitnehmer an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden, ohne Nachteile für sein Arbeitsverhältnis befürchten zu müssen, § 17 Abs. 2 Satz 2 ArbSchG.
Rauchende Beschäftigte sind nach § 15 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG verpflichtet, Rücksicht auf nichtrauchende Kolleginnen und Kollegen zu nehmen. Bei Konflikten kann die betriebliche Beschwerdestelle vermittelnd tätig werden.
Geplante Änderung: Nach dem Koalitionsvertrag 2025 soll der Nichtraucherschutz gesetzlich gestärkt und der Kreis der verbotenen Raucharten in Innenräumen ausdrücklich erweitert werden.