SV-Lexikon

In unserem neuen Online-Sozialversicherungslexikon finden Sie kompakte Informationen rund um die Themen Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrecht. Das Lexikon bietet in mehr als 300 Stichwörtern von A wie Abfindung bis Z wie Zuzahlung übersichtlich aufbereitetes Hintergrundwissen für den Arbeitsalltag. Angereichert mit Beispielen, Praxishinweisen und weiterführenden Links auf Gesetze und Urteile liefern die Stichwörter nützliche und verständlich aufbereitete Erklärungen.

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Probezeit

Zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses kann eine Probezeit vereinbart werden, in der beide Vertragsparteien prüfen, ob die Zusammenarbeit auf Dauer passt. Gesetzlich vorgeschrieben ist eine Probezeit nur für Berufsausbildungsverhältnisse (§ 20 BBiG) ; sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.

In Arbeitsverhältnissen außerhalb der Berufsausbildung ist eine Probezeit nur wirksam, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde. Eine allgemeine gesetzliche Höchstdauer der Probezeit besteht nicht. Die verkürzte Kündigungsfrist des § 622 Abs. 3 BGB kann jedoch nur innerhalb der ersten sechs Monate angewendet werden. Zugleich greift ab diesem Zeitpunkt – bei Vorliegen der Voraussetzungen – der Kündigungsschutz nach dem KSchG, weshalb längere Probezeiten regelmäßig ihren Zweck verlieren.

Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden, sofern nicht längere Kündigungsfristen tarif- oder arbeitsvertraglich vereinbart sind.
Schwerbehinderten Menschen kann in der Probezeit ohne Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt werden. Allerdings muss ggf. eine bestehende Schwerbehindertenvertretung im Betrieb beteiligt werden; die Schwerbehindertenvertretung ist jedoch einzubeziehen (§ 178 Abs. 2 SGB IX).

Die Probezeit kann entweder als Teil eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder als befristetes Probearbeitsverhältnis vereinbart werden. Läuft ein befristetes Probearbeitsverhältnis aus, endet es automatisch; bei einer vereinbarten Probezeit im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses ist eine Kündigung erforderlich.

Eine Kündigung während der Probezeit bedarf keiner Begründung. Sie kann jedoch unwirksam sein, etwa bei Verstoß gegen gesetzliche Verbote, Treu und Glauben oder das Maßregelungsverbot. Vor jeder Kündigung ist der Betriebsrat anzuhören ( § 102 BetrVG).

Geplant: Nach dem Koalitionsvertrag der Bundesregierung 2025 soll die zulässige Probezeit gesetzlich auf sechs Monate begrenzt werden. Entsprechende Gesetzesinitiativen befinden sich in Vorbereitung.