SV-Lexikon

In unserem neuen Online-Sozialversicherungslexikon finden Sie kompakte Informationen rund um die Themen Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrecht. Das Lexikon bietet in mehr als 300 Stichwörtern von A wie Abfindung bis Z wie Zuzahlung übersichtlich aufbereitetes Hintergrundwissen für den Arbeitsalltag. Angereichert mit Beispielen, Praxishinweisen und weiterführenden Links auf Gesetze und Urteile liefern die Stichwörter nützliche und verständlich aufbereitete Erklärungen.

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Tarifvertrag

Der Tarifvertrag ist ein schriftlicher Vertrag zwischen den Tarifvertragsparteien (Gewerkschaft und Arbeitgeber/Arbeitgeberverband). Er regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien, enthält Rechtsnormen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie Regelungen zu betrieblichen und betriebsverfassungsrechtlichen Fragen (§ 1 TVG). Die Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien ist durch Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistet.

Die häufigsten Formen sind der Verbandstarifvertrag zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden sowie der Haustarifvertrag zwischen einer Gewerkschaft und einem Arbeitgeber.

Tarifverträge entfalten für Arbeitnehmer nur dann, unmittelbare und zwingende Wirkung, wenn sowohl sie als auch ihr Arbeitgeber tarifgebunden sind – also entweder selbst Partei des Tarifvertrags sind oder einer tarifschließenden Organisation angehören (§ 3 TVG). Auch ohne Tarifbindung gilt ein Tarifvertrag, wenn er vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt worden ist (§ 5 TVG).

Die Rechtsnormen eines Tarifvertrags wirken unmittelbar und zwingend. Sie legen Mindestarbeitsbedingungen fest, die einzelvertraglich oder durch Betriebsvereinbarung nicht zu Ungunsten der Beschäftigten abbedungen werden dürfen. Bestehen Öffnungsklauseln, können betriebliche Regelungen hiervon abweichen.

Bis 2010 galt der vom Bundesarbeitsgericht entwickelte Grundsatz der Tarifeinheit („ein Betrieb – ein Tarifvertrag“). Mit Urteil vom 23. Juni 2010 (4 AZR 549/08) wurde dieser aufgegeben. Das Gesetz zur Tarifeinheit von 2015 (§ 4a TVG) stellte den Grundsatz teilweise wieder her, indem bei kollidierenden Tarifverträgen grundsätzlich der Tarifvertrag der mitgliederstärksten Gewerkschaft gilt. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte dieses Regelungskonzept 2017 im Wesentlichen.

Die Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag 2025 bekräftigt, die Tarifbindung deutlich zu erhöhen. Geplant sind unter anderem ein Bundestariftreuegesetz für öffentliche Aufträge (Gesetz in Vorbereitung), vereinfachte Verfahren zur Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen sowie Fördermechanismen für tarifgebundene Unternehmen.