Fristenrechner

Davor
8 Wochen: Donnerstag, 12. Mai 2022 Pfeil nach unten
7 Wochen: Donnerstag, 19. Mai 2022 Pfeil nach unten
6 Wochen: Donnerstag, 26. Mai 2022 Pfeil nach unten
10 Tage: Montag, 27. Juni 2022 Pfeil nach unten
Ereignistag
Danach
4 Tage: Montag, 11. Juli 2022 Pfeil nach unten
4 Wochen: Mittwoch, 03. August 2022 Pfeil nach unten
6 Wochen: Mittwoch, 17. August 2022 Pfeil nach unten
8 Wochen: Donnerstag, 01. September 2022 Pfeil nach unten
12 Wochen: Donnerstag, 29. September 2022 Pfeil nach unten

Entgeltfortzahlung

(Vorlage Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung)

Ende der Nachweisfrist [§ 5 Abs. 1 EFZG]. Arbeitnehmer sind verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert sie länger als drei Kalendertage, ist eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu verweigern, solange der Arbeitnehmer seiner Anzeige- und Nachweispflicht nicht nachkommt.

Mit Einführung der eAU (elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) ist die Vorlagepflicht für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer entfallen. Diese sind lediglich noch verpflichtet, das Bestehen und die voraussichtliche Dauer einer Arbeitsunfähigkeit feststellen und sich die für sie bestimmte ärztliche Bescheinigung aushändigen zu lassen. Dies gilt immer dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert, auf Verlangen des Arbeitgebers auch schon früher. Die unverzügliche Mitteilungspflicht besteht indes unverändert weiter, der Arbeitgeber ruft daraufhin die Daten der eAU bei der zuständigen Krankenkasse elektronisch ab.

Wichtig: Die Nachweisfrist verlängert sich auf den nächsten Werktag, wenn das Ende auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt.
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