Entgeltfortzahlung
(Ende der Wartezeit)
Letzter Tag der so genannten Wartezeit bei neu begründeten Arbeitsverhältnissen [§ 3 Abs. 3 EFZG]. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsteht, vorbehaltlich abweichender vertraglicher Vereinbarung, nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Der Ereignistag – hier der Tag der Beschäftigungsaufnahme – wird in die Frist einbezogen.