Vorsorgevollmacht, Kugelschreiber und Brille liegen auf einem Tisch

Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung – Rechtzeitig an später denken

Wer bereits in gesundheitlich guten Zeiten an eine Vorsorgevollmacht, Patienten- oder Betreuungsverfügung gedacht hat, kann sicher sein, dass im Fall der Fälle alles nach den eigenen Vorstellungen geregelt wird. Vielleicht ist auch Ihnen schon einmal der Gedanke gekommen, dass es sinnvoll wäre, eine Vollmacht aufzusetzen – haben diesen aber wieder verworfen. Zahlreiche andere Alltagspflichten und das Widerstreben, sich mit unangenehmen Themen wie einer möglichen Pflegebedürftigkeit auseinanderzusetzen, lassen uns derartige Aufgaben gern auf "später" verschieben. Schließlich bleibt dafür noch genug Zeit. Oder?

Warum sie wichtig sind

In der Regel werden eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung erst am Ende des Lebens gebraucht, wenn die geistigen und körperlichen Kräfte nachlassen. Doch eine plötzliche Erkrankung oder ein Unfall können ein solches Dokument von heute auf morgen notwendig machen – unabhängig von Alter und Verfassung. Um sicherzugehen, dass in solch einer Situation Ihren Wünschen entsprechend gehandelt wird und um Ihren Angehörigen schwerwiegende Entscheidungen abzunehmen, sollten Sie sich frühzeitig mit diesen Möglichkeiten auseinandersetzen und Ihre Vorkehrungen treffen. In diesem Zuge lohnt es sich, auch eine Patientenverfügung zu erstellen.

Wenn Sie vor der Frage stehen, ob Sie besser eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung aufsetzen, lautet die Antwort: Am besten beides! Zunächst gilt aus rechtlicher Sicht die Vorsorgevollmacht. Sollte diese aus etwaigen Gründen jedoch nicht wirksam sein, greift als nächste Instanz die Betreuungsverfügung. Um rundum abgesichert zu sein, sollten Sie beide Dokumente erstellen.

  • Eine Vorsorgevollmacht legt fest, wer in Ihrem Namen agieren soll, wenn Sie dazu nicht in der Lage sein sollten. Dies kann für bestimmte Bereiche des Lebens oder für alle Angelegenheiten, in denen Entscheidungen getroffen werden müssen, gelten. 
     
  • Die Betreuungsverfügung wiederum regelt, wer Sie im Krankheits- oder Pflegefall rechtlich betreut. Auch kann darin verankert werden, welche Person auf keinen Fall die Betreuung übernehmen soll.

Wie auch die Patientenverfügung, müssen eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung schriftlich festgehalten werden, bedürfen aber keiner bestimmten Form. Überlegen Sie sich vorher gut, wer der von Ihnen Bevollmächtigte sein soll und wie Ihre Wünsche im Bezug auf eine mögliche Betreuung aussehen. Besprechen Sie dies auch mit den involvierten Personen. Sowohl Sie als auch derjenige, der von Ihnen bevollmächtigt wurde, müssen das Dokument unterschreiben – sonst besteht keine Gültigkeit.

Eine notarielle Beglaubigung ist nicht notwendig, kann die Echtheit der Vollmacht im Zweifelsfall aber bestätigen. Informieren Sie nahe Angehörige sowie den bevollmächtigten Personenkreis darüber, wo die Schriftstücke im Bedarfsfall zu finden sind. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, Ihre Entscheidung beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen.

Sie können die Vollmacht auch nachträglich noch ändern. Dafür müssen Sie zu diesem Zeitpunkt aber weiterhin im Vollbesitz Ihrer geistigen Kräfte sein. Ein Gericht muss die von Ihnen getroffenen Entscheidungen anerkennen, außer Sie laufen Ihrem Wohl als Patienten zuwider.

Sie möchten sich detailliert über die Möglichkeiten einer Vorsorgevollmacht sowie Betreuungsverfügung informieren oder eine solche erstellen? Die Webseite des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz bietet Ihnen alle nötigen Fakten zum Thema sowie die Möglichkeit der Broschürenbestellung. Auch finden Sie dort entsprechende Formularvorlagen zum Herunterladen.

Weitere Informationen

Ausführliche Infos und wertvolle Tipps, wie Sie diese erstellen, finden Sie beim Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV).

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