Pflegebedürftigkeit & Pflegegrade
Wird eine Person aufgrund einer Erkrankung, körperlichen Beeinträchtigung oder ihres fortgeschrittenen Alters pflegebedürftig, gibt es verschiedene Möglichkeiten der Betreuung. Die IKK gesund plus bietet Ihnen ein umfangreiches Angebot und Unterstützung von der Pflege zu Hause bis zum stationären Aufenthalt.
Eine gute Pflege ist vor allem dadurch gekennzeichnet, dass sie sich individuell auf die Bedürfnisse der betroffenen Personen einstellt. In jedem Fall unterscheidet sich der Betreuungsaufwand, die Intensität der Pflege sowie die Möglichkeiten der Angehörigen und Bekannten. Diese unterschiedlichen Gegebenheiten machen auch verschiedene Formen der Betreuung notwendig. Um Sie in Ihrer speziellen Situation umfassend zu unterstützen, bietet Ihnen die IKK gesund plus sowohl ambulante als auch stationäre Möglichkeiten zur Pflege.
Eine der Anspruchsvoraussetzungen für die Pflegeleistungen ist die Erfüllung der Vorversicherungszeit von zwei Jahren innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Antragstellung. Als Vorversicherungszeit werden Zeiten der
- Versicherungspflicht als Mitglied in der sozialen Pflegeversicherung,
- Familienversicherung und
- Weiterversicherung in der sozialen Pflegeversicherung
berücksichtigt.
Außerdem werden Zeiten einer privaten Pflegeversicherung als Vorversicherungszeit berücksichtigt, wenn die private Pflegeversicherung wegen Eintritt von Versicherungspflicht oder von Familienversicherung gekündigt wird. Die Zeit der bis zum Beginn der Versicherungspflicht ununterbrochenen in der privaten Pflegeversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten wird angerechnet.
Bei der Ermittlung des Pflegegrades steht der pflegebedürftige Mensch mit seinen Fähigkeiten, seiner Selbstständigkeit und seinen individuellen Einschränkungen im Mittelpunkt.
Bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit werden neben den körperlichen Einschränkungen ebenso geistige oder psychische Beeinträchtigungen berücksichtigt, etwa durch Demenz. Die gesundheitlich bedingten Einschränkungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten werden in sechs Lebensbereichen (so genannten Modulen) ermittelt. Dabei wird der Grad der Selbstständigkeit und damit der Unterstützungsbedarf durch andere Personen abgebildet. Im Einzelnen wird ermittelt, ob bestimmte Kriterien auf den Pflegebedürftigen zutreffen.
Als Einteilungskriterien dienen die folgenden Punkte:
Um festzustellen, ob eine Pflegebedürftigkeit vorliegt, muss u.a. die Mobilität der Person beurteilt werden. Dabei werden ausschließlich die körperlichen/motorischen Fähigkeiten beurteilt. So zum Beispiel, ob die Person allein aufstehen, sich umsetzen oder gehen kann. Dabei geht es nur um körperliche Aspekte wie Kraft, Balance und Bewegungskoordination. Können die Bewegungen ausgeführt werden, sind aber nicht zielgerichtet, fließt dies nicht in die Beurteilung ein. Die Folgen kognitiver Beeinträchtigungen auf Planung, Steuerung und Durchführung motorischer Handlungen werden nicht berücksichtigt. Die einzelnen Kriterien sind:
- Positionswechsel im Bett
- Halten einer stabilen Sitzposition
- Umsetzen
- Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs
- Treppensteigen
Im Begutachtungsverfahren werden die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten abgefragt. Beispiele hierfür sind das Erkennen, Entscheiden oder Steuern von Aktivitäten; nicht die motorische Umsetzung. Werden andere Menschen wiedererkannt? Kann der Pflegebedürftige andere Menschen verstehen und ihnen etwas mitteilen? Können Gefahren erkannt werden? Können Hunger oder Durst mitgeteilt werden? Die einzelnen Kriterien sind:
- Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld
- örtliche Orientierung
- zeitliche Orientierung
- Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen
- Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen
- Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben
- Verstehen von Sachverhalten und Informationen
- Erkennen von Risiken und Gefahren
- Mitteilen von elementaren Bedürfnissen
- Verstehen von Aufforderungen
- Beteiligung an einem Gespräch
In diesem Bereich werden Verhaltensweisen und psychische Problemlagen betrachtet, die als Folge von Gesundheitsproblemen wiederkehrend auftreten. Kann das Verhalten des Pflegebedürftigen ohne fremde Hilfe selbst gesteuert werden? Schädigt die Person sich oder andere Menschen? Neben dem eigentlichen Auftreten wird hier insbesondere die Häufigkeit des Auftretens mitbeurteilt. Die einzelnen Kriterien sind:
- motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten
- nächtliche Unruhe
- selbststschädigendes und autoaggressives Verhalten
- Beschädigen von Gegenständen
- physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen
- verbale Aggression
- Andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten
- Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen
- Wahnvorstellungen
- Ängste
- Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage
- sozial inadäquate Verhaltensweisen
- sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen
Bei der Selbstversorgung wird geprüft, ob der Pflegebedürftige die unten aufgeführten Tätigkeiten tatsächlich durchführen kann. Unerheblich ist, ob die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit aufgrund körperlicher oder geistiger Funktionseinschränkungen bestehen. Die einzelnen Kriterien sind:
- Waschen des vorderen Oberkörpers
- Körperpflege im Bereich des Kopfes
- Waschen des Intimbereichs
- Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare
- An- und Auskleiden des Oberkörpers
- An- und Auskleiden des Unterkörpers
- mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken
- Essen und Trinken
- Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls
- Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma
- Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma
- Ernährung parenteral oder über Sonde
- Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen
In diesem Bereich geht es um den Umgang mit ärztlich verordneten Maßnahmen. Kann die Person die unten aufgeführten Tätigkeiten tatsächlich durchführen? Unerheblich ist, ob die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit aufgrund körperlicher oder geistiger Einschränkungen bestehen. Ebenfalls fließt die Häufigkeit der fremden Hilfestellungen bei den nachfolgend angegebenen Kriterien in die Beurteilung ein. Die einzelnen Kriterien sind:
- Medikation
- Injektionen
- Versorgung intravenöser Zugänge
- Absaugen und Sauerstoffgabe
- Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen
- Messung und Deutung von Körperzuständen
- körpernahe Hilfsmittel
- Verbandswechsel und Wundversorgung
- Versorgung mit Stoma
- regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden
- Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung
- zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung
- Arztbesuche
- Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen (bis zu 3 Stunden)
- zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen (über 3 Stunden)
- Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften
- Besuch von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern
Die gesundheitlich bedingten Einschränkungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten können sich außerdem auf die Gestaltung des Alltags sowie die sozialen Kontakte auswirken. Es geht darum, ob die Person die unten aufgeführten Kriterien tatsächlich selbstständig durchführen kann. Hierbei ist es unerheblich, ob die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit aufgrund körperlicher oder geistiger Funktionseinschränkungen bestehen. Die einzelnen Kriterien sind:
- Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen
- Ruhen und Schlafen
- Sich beschäftigen
- Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen
- Interaktion mit Personen im direkten Kontakt
- Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds
Die Pflegegrade
Die fünf Pflegegrade geben die gesundheitlich bedingten Einschränkungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten wieder. Die Pflegegrade orientieren sich an der Schwere der Beeinträchtigung. Sie zeigen den Unterstützungsbedarf durch andere Personen in den sechs Lebensbereichen – also den Grad der Selbstständigkeit – an.
- Je höher der Pflegegrad ist, desto mehr Beeinträchtigungen bestehen und umso größer ist der Unterstützungsbedarf durch andere Personen.
Geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten
Schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten
Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
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