Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 haben einen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 Euro pro Monat (seit 2025). Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen

  • der Tages- oder Nachtpflege,
  • der Kurzzeitpflege,
  • der ambulanten Pflegedienste oder
  • der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag

entstehen.

In den Pflegegraden 2 bis 5 kann der Entlastungsbetrag bei der Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes jedoch nicht für Leistungen im Bereich der Selbstversorgung (z.B. Waschen, Ankleiden, Essen) genutzt werden.

  • Der Entlastungsbetrag kann flexibel innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden. Der nicht verbrauchte Betrag kann – wie bisher bei den zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen – in das darauffolgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.