Vollstationäre Pflege
Pflege in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5, die in einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen leben – z.B. in Wohnheimen, in der die Teilhabe am Arbeitsleben, an Bildung oder die soziale Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen – erhalten einen finanziellen Zuschuss für die pflegerischen Aufwendungen.
- Die IKK gesund plus übernimmt in diesen Fällen 15 Prozent der vereinbarten Vergütung, maximal jedoch 278 Euro je Kalendermonat.
Wenn die Pflegebedürftigen vorübergehend zu Hause gepflegt werden – etwa während eines Besuchs bei der Familie – kann für diese Tage anteilig Pflegegeld beantragt werden. Die An- und Abreisetage gelten dabei als volle Tage der häuslichen Pflege