Mutterschutz
(Schutzfristbeginn)
Beginn der Mutterschutzfrist [§ 3 Abs. 1 MuSchG]. Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden. Es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären; die Erklärung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Ereignistag – hier der (mutmaßliche) Entbindungstag – wird nicht in die Frist einbezogen.