SV-Lexikon

In unserem neuen Online-Sozialversicherungslexikon finden Sie kompakte Informationen rund um die Themen Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrecht. Das Lexikon bietet in mehr als 300 Stichwörtern von A wie Abfindung bis Z wie Zuzahlung übersichtlich aufbereitetes Hintergrundwissen für den Arbeitsalltag. Angereichert mit Beispielen, Praxishinweisen und weiterführenden Links auf Gesetze und Urteile liefern die Stichwörter nützliche und verständlich aufbereitete Erklärungen.

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Arbeitszeit

Arbeitszeit ist das Zeitvolumen, in dem Arbeitnehmer ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringen. Sie beginnt mit der tatsächlichen Arbeitsaufnahme und hört mit dem Arbeitsende auf. Unterbrechungen, insbesondere Pausen, gehören nicht zur Arbeitszeit. Nicht zur Arbeitszeit zählen außerdem Wegezeiten, es sei denn, sie erfolgen im Rahmen von Dienstreisen.

Geregelt wird die Arbeitszeit in unterschiedlichen Rechtsquellen - insbesondere im Arbeitszeitgesetz (ArbZG), daneben aber auch in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und  in individuellen Arbeitsverträgen. Weitere Bestimmungen enthalten beispielsweise das Ladenschlussgesetz oder das Jugendarbeitsschutzgesetz.

Abgesehen von bestimmten Arbeitnehmergruppen, für die spezielle Vorschriften gelten (z. B. Jugendliche, Schwangere, schwerbehinderte Menschen), gilt eine werktägliche Höchstarbeitszeit von acht Stunden  (§ 3 Satz 1 ArbZG). Dies bedeutet eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden. Die gesetzliche Höchstarbeitszeit kann nur dann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 Satz 2 ArbZG). 

Nach der Regelung des § 7 Abs. 2a ArbZG kann in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung auch eine Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit ohne Ausgleich zugelassen werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass keine Gesundheitsgefährdung der Arbeitnehmer eintritt.

Der Koalitionsvertrag 2025 von CDU/CSU und SPD enthält u.a. Bestrebungen die Lage der Arbeitszeit zu flexibilisieren. Diskutiert wird, die tägliche Acht- bzw. Zehn-Stunden-Grenze durch eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden zu ersetzen. Fachkreise gehen davon aus, dass mit einem verbindlichen Gesetzentwurf nicht vor Anfang 2026 zu rechnen ist. 

Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst gelten als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Arbeitsbereitschaft liegt etwa vor, wenn sich der Arbeitnehmer in wacher Achtsamkeit im Zustand der Entspannung befindet, so z. B. das Personal im Verkaufsraum, das auf Kunden wartet. Da der Bereitschaftsdienst zur Arbeitszeit gehört, ist er auch wenigstens mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten (BAG, Urteil vom 29.6.2016, 5 AZR 716/15).

Schließlich gibt es noch die Rufbereitschaft, bei der sich  Beschäftigte an einem Ort ihrer Wahl aufhalten können, jedoch erst auf Anforderung die Arbeit an ihrem Arbeitsplatz aufnehmen müssen. Der Aufenthaltsort ist dem Arbeitgeber mitzuteilen und außerdem so zu wählen, dass der Beschäftigte die Arbeit auf Abruf rechtzeitig aufnehmen kann.

Erforderliche Reisezeiten sind in Höhe der für die eigentliche Tätigkeit vereinbarten Vergütung zu bezahlen, sofern nicht durch Arbeits- oder Tarifvertrag eine gesonderte Vergütungsregelung hierfür vereinbart wurde. Gibt der Arbeitgeber Reisemittel und -verlauf vor, ist diejenige Reisezeit erforderlich – und damit auch zu vergüten –, die der Arbeitnehmer benötigt, um entsprechend dieser Vorgaben das Reiseziel zu erreichen (BAG, Urteil vom 17.10.2018 – 5 AZR 553/17). Ob der Arbeitnehmer während der Reisezeit privaten Tätigkeiten nachgehen kann (z. B. Lesen), ist unerheblich.

Der Arbeitgeber ist gemäß § 16 Abs. 1 ArbZG verpflichtet, den Text des Arbeitszeitgesetzes sowie der entsprechenden Rechtsverordnungen und Betriebsvereinbarungen auszuhängen oder digital so zugänglich zu machen, dass jeder Beschäftigte sie wahrnehmen kann. 

Nach § 16 Abs. 2 ArbZG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung ihrer Arbeitszeit eingewilligt haben. Aufgrund der Bestimmung in § 17 MiLoG muss der Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit aufzeichnen, wenn er Arbeitnehmer nach § 8 Abs. 1 SGB IV (Minijobs) oder in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigt.

Diese Aufzeichnungspflichten werden laufend weiter angepasst werden.

Aktuelle Entwicklung: Arbeitszeiterfassung

Am 14.5.2019 hat der Europäische Gerichtshof entschieden (C-55/18), dass alle Mitgliedstaaten der EU nationale Normen zu erlassen haben, damit für alle Arbeitnehmer ein objektives und verlässliches System eingeführt wird, mit dem die geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich diese Notwendigkeit aus der Richtlinie 89/391/EWG zum Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer. Eine entsprechende Anpassung des Arbeitszeitgesetzes ist vor diesem Hintergrund nur eine Frage der Zeit.

Das BAG hat in einer Grundsatzentscheidung (Beschluss vom 13.9.2022 – 1 ABR 22/21), nach der eine Pflicht zur Einrichtung einer Zeiterfassung für Unternehmen bestehen soll, für Arbeitgeber in Deutschland bestätigt.

Nach einem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit sollte insbesondere die Regelung über die Zeiterfassung in § 16 ArbzG-RefG bis spätestens Dezember 2023 eine umfassende Änderung erfahren. Durch das geplante Änderungsgesetz sollten u.a. das Arbeitszeitgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz geändert werden. Arbeitgeber sollten verpflichtet werden, ab Inkrafttreten des Gesetzes Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jeweils am Tag der Leistung der betroffenen Arbeitnehmer elektronisch aufzuzeichnen. Daneben war eine zweijährige Aufbewahrungspflicht (§ 16 Abs. 2 ArbzG-RefE) geplant. Besondere Berufsgruppen wie Richter oder Beamte sollten nicht erfasst werden.

Der Gesetzgebungsprozess ist im Herbst 2025 noch nicht abgeschlossen, eine Umsetzung wird jedoch im Laufe des Jahres 2026 erwartet.