SV-Lexikon
In unserem neuen Online-Sozialversicherungslexikon finden Sie kompakte Informationen rund um die Themen Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrecht. Das Lexikon bietet in mehr als 300 Stichwörtern von A wie Abfindung bis Z wie Zuzahlung übersichtlich aufbereitetes Hintergrundwissen für den Arbeitsalltag. Angereichert mit Beispielen, Praxishinweisen und weiterführenden Links auf Gesetze und Urteile liefern die Stichwörter nützliche und verständlich aufbereitete Erklärungen.
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Arbeitsleistung
Die Arbeitsleistung ist die Hauptpflicht des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis dar. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft entsprechend dessen Weisungsrechts (Direktionsrechts) zur Verfügung zu stellen. Ein bestimmter Arbeitserfolg dagegen wird nicht geschuldet.
Zu erbringen ist vielmehr eine nach arbeitswissenschaftlichen Methoden ermittelte Normal- und Durchschnittsleistung. Dies umfasst sowohl die Arbeitsintensität als auch die Qualität der Arbeitsergebnisse. Werden diese durchschnittlichen Anforderungen nachhaltig nicht erfüllt, kann der Arbeitgeber bei Minder- oder Schlechtleistung (Low Performance) je nach Einzelfall das Arbeitsverhalten rügen, abmahnen oder – nach erfolgloser Abmahnung – ordentlich kündigen. Eine Minderung der Vergütung oder ein Schadensersatzanspruch kommt nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen in Betracht. Leistet der Beschäftigte gar keine Arbeitsleistung, kann dies in schwerwiegenden Fällen eine außerordentliche (fristlose) Kündigung rechtfertigen.
Die Pflicht zur Arbeitsleistung entfällt, wenn der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden an der Arbeitsleistung gehindert ist – etwa wegen Arbeitsunfähigkeit, Erholungsurlaubs oder eines gesetzlichen Beschäftigungsverbots, z. B. während der Schwangerschaft. Die vorübergehende persönliche Verhinderung – also ein in der Person liegender Grund – berechtigt ebenfalls zum Fernbleiben von der Arbeit. Hierunter fallen etwa die eigene Hochzeit, die Geburt eines Kindes oder ein dringender Arzttermin während der Arbeitszeit. In diesen Fällen hat der Arbeitgeber gemäß § 616 Satz 1 BGB grundsätzlich die Vergütung fortzuzahlen, sofern der Anspruch arbeits- oder tarifvertraglich nicht ausgeschlossen wurde.
Keine persönlichen, sondern objektive Verhinderungsgründe liegen vor, wenn etwa Verkehrsbehinderungen die Arbeitsaufnahme verhindern (siehe Annahmeverzug). In diesen Fällen entfällt regelmäßig der Vergütungsanspruch. Umstritten bleibt, ob Wegeunfälle oder Autopannen als persönliche oder objektive Gründe einzustufen sind. Gleiches gilt für Wahrnehmungen von Terminen bei Behörden oder Gerichten sowie für die Ausübung religiöser oder politischer Ämter. Eine abweichende einzel- oder tarifvertragliche Vereinbarung kann vorsehen, dass auch in solchen Fällen ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht.