SV-Lexikon

In unserem neuen Online-Sozialversicherungslexikon finden Sie kompakte Informationen rund um die Themen Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrecht. Das Lexikon bietet in mehr als 300 Stichwörtern von A wie Abfindung bis Z wie Zuzahlung übersichtlich aufbereitetes Hintergrundwissen für den Arbeitsalltag. Angereichert mit Beispielen, Praxishinweisen und weiterführenden Links auf Gesetze und Urteile liefern die Stichwörter nützliche und verständlich aufbereitete Erklärungen.

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Berufsgenossenschaft

(§ 114 SGB VII) Die aktuell neun gewerblichen Berufsgenossenschaften sind Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Unfallversicherung tritt für Personenschäden durch Arbeits-, Wegeunfall oder Berufskrankheit ein.

Mitglieder der Berufsgenossenschaft sind die Arbeitgeber. Die Berufsgenossenschaften sind nach Branchen gegliedert. Neben den gewerblichen Berufsgenossenschaften gibt es noch die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.

Die Berufsgenossenschaften haben die Aufgabe,

  • Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten mit allen geeigneten Mitteln zu verhüten (Prävention),

  • Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Versicherten nach einem Arbeitsunfall oder dem Eintritt einer Berufskrankheit mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen (Rehabilitation),

  • Versicherte oder deren Hinterbliebene ggf. finanziell zu entschädigen (Kompensation).

Nach Eintritt des Versicherungsfalls erbringt die Berufsgenossenschaft Leistungen in Form von Heilbehandlung, Hilfsmitteln, Medikamenten, Verletztengeld und bei Verbleib einer Minderung der Erwerbsfähigkeit auch eine Rente und andere Geldleistungen an den Geschädigten oder an dessen Angehörige.

Die Berufsgenossenschaften finanzieren sich aus den Beiträgen der Unternehmer in Form eines Umlageverfahrens. Die Arbeitnehmer sind an den Beiträgen nicht beteiligt.

Auf Leistungen der Krankenversicherung besteht kein Anspruch, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit zu erbringen sind (§ 11 Abs. 5 SGB V).