SV-Lexikon
In unserem neuen Online-Sozialversicherungslexikon finden Sie kompakte Informationen rund um die Themen Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrecht. Das Lexikon bietet in mehr als 300 Stichwörtern von A wie Abfindung bis Z wie Zuzahlung übersichtlich aufbereitetes Hintergrundwissen für den Arbeitsalltag. Angereichert mit Beispielen, Praxishinweisen und weiterführenden Links auf Gesetze und Urteile liefern die Stichwörter nützliche und verständlich aufbereitete Erklärungen.
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Rehabilitation und Teilhabe
(SGB IX) Ziel des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch ist es, das Rehabilitationsrecht für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen weiterzuentwickeln und zusammenzufassen, um damit die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe dieses Personenkreises an der Gemeinschaft zu fördern. Zu den Rehabilitationsträgern gehören die gesetzlichen Krankenkassen, die Bundesagentur für Arbeit, die Unfallversicherungsträger, die Rentenversicherungsträger, die Träger der Kriegsopferversorgung, die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Träger der Sozialhilfe.
Der zuerst angegangene Rehabilitationsträger muss innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags feststellen, ob er für die Leistung zuständig ist. Die Entscheidung über den Rehabilitationsbedarf muss der zuständige Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang treffen, sofern ein Gutachten dafür nicht erforderlich ist.
Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um bei körperlicher, seelischer oder geistiger Behinderung
- die Behinderung (einschließlich chronischer Krankheiten) abzuwenden, zu beseitigen oder zu mindern
- eine Verschlimmerung der Behinderung zu verhüten bzw. um die Folgen abzumildern.