SV-Lexikon

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Betriebsvereinbarung

Unter Betriebsvereinbarungen versteht man kollektivrechtliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Sie sind schriftliche Verträge, in denen beide Seiten im Rahmen der Zuständigkeit des Betriebsrats verbindliche Regelungen über den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen treffen. Nach dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz ist eine elektronische Signatur ausreichend (§ 77 Absatz 2 Satz 3 BetrVG).

Betriebsvereinbarungen kommen durch freiwilligen Vertragsschluss zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat oder durch den (verbindlichen) Spruch der Einigungsstelle zustande. Im letzteren Fall entfällt die Unterzeichnungspflicht. Der Arbeitgeber hat Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszuhängen oder auf andere Weise bekannt zu machen, etwa über Rundschreiben oder Intranet, und ist verpflichtet, ihre Einhaltung sicherzustellen.

Eine Betriebsvereinbarung kann Inhaltsnormen (Regelungen über Arbeitsverhältnis, Abschluss, Beendigung) und Betriebsnormen (betriebliche Ordnung, organisatorische Fragen) enthalten. Sie  darf weder gegen höherrangiges Recht verstoßen noch Gegenstände regeln, die  die tarifvertraglich festgelegt oder üblicherweise tariflich geregelt werden (§ 77 Abs. 3 BetrVG), es sei denn, eine Tariföffnungsklausel erlaubt dies ausdrücklich..

Die Regelungen einer Betriebsvereinbarung gelten unmittelbar und zwingend; abweichende einzelvertragliche Regelungen zuungunsten der Beschäftigten sind unwirksam. Ein Verzicht auf Ansprüche oder eine Verwirkung dieser Rechte ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Der Geltungsbereich kann sich auf einzelne oder mehrere Betriebe eines Unternehmens oder Konzerns erstrecken. Persönlich gelten Betriebsvereinbarungen für alle Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG, einschließlich der nachträglich eintretenden. Eine Gewerkschaftszugehörigkeit ist hierfür nicht erforderlich.

Eine Betriebsvereinbarung endet mit Ablauf der vereinbarten Dauer, bei Stilllegung des Betriebs oder bei Wegfall des Betriebsrats, nicht jedoch bei einem Betriebsübergang (§ 613a BGB).
Grundsätzlich sind Betriebsvereinbarungen mit einer Frist von drei Monaten kündbar. Eine neue Betriebsvereinbarung ersetzt die alte, auch wenn sie für die Arbeitnehmer ungünstigere Regelungen enthält. Nach § 77 Abs. 6 BetrVG wirken erzwingbare Betriebsvereinbarungen fort, bis sie durch eine neue Abmachung ersetzt werden (Nachwirkung). Für freiwillige Betriebsvereinbarungen kann eine Nachwirkung ausdrücklich vereinbart werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterliegen Betriebsvereinbarungen einer Billigkeitskontrolle (§ 75 Abs. 1 BetrVG): Gerichte prüfen, ob unterschiedliche Behandlungen sachlich gerechtfertigt und insgesamt angemessen sind.