SV-Lexikon
In unserem neuen Online-Sozialversicherungslexikon finden Sie kompakte Informationen rund um die Themen Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrecht. Das Lexikon bietet in mehr als 300 Stichwörtern von A wie Abfindung bis Z wie Zuzahlung übersichtlich aufbereitetes Hintergrundwissen für den Arbeitsalltag. Angereichert mit Beispielen, Praxishinweisen und weiterführenden Links auf Gesetze und Urteile liefern die Stichwörter nützliche und verständlich aufbereitete Erklärungen.
Die einfache Suchfunktion bietet einen schnellen Einstieg in das Lexikon, Verknüpfungen der Stichwörter untereinander bieten dann Hinweise zu weiterführenden Inhalten.
Wählen Sie ein Thema aus der folgenden Liste:
oder durchsuchen Sie das Lexikon nach einem Suchbegriff:
Betriebsrat
Der Betriebsrat ist die gewählte Interessenvertretung aller Beschäftigten eines Betriebes. Seine Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats lassen sich nach ihrer Intensität in Informations-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte einteilen. Das Mitbestimmungsrecht stellt die stärkste Form dar: Der Arbeitgeber darf eine Maßnahme ohne Zustimmung des Betriebsrats nicht durchführen. Kommt es zu keiner Einigung, kann die Entscheidung über die Einigungsstelle oder das Arbeitsgericht erzwungen werden (erzwingbare Mitbestimmung).
Innerhalb der Mitbestimmungsrechte ist zwischen Zustimmungsverweigerungsrechten und Initiativrechten zu unterscheiden. Während der Betriebsrat im ersten Fall nur auf Maßnahmen des Arbeitgebers reagieren kann, erlaubt ihm das Initiativrecht, selbst Vorschläge zu unterbreiten und deren Umsetzung über die Einigungsstelle zu erzwingen.
Für soziale Angelegenheiten ist in § 87 Abs. 1 BetrVG abschließend geregelt, wann dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zusteht. Eine Regelungskompetenz besteht nur, soweit die Angelegenheit nicht bereits durch Gesetz, Verordnungen oder Tarifvertrag abschließend geregelt ist. Zu den mitbestimmungspflichtigen Themen zählen insbesondere (vgl. § 87 Abs 1 Nr. 1 - 14 BetrVG):
-
Ordnung des Betriebs und Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb
-
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich Pausen und Verteilung der Arbeitszeit auf Wochentage
-
Vorübergehende Verlängerung oder Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit
-
Zeit, Ort und Art der Auszahlung von Arbeitsentgelt
-
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und -pläne sowie die Festlegung der zeitlichen Lage von Urlaub für einzelne Arbeitnehmer, soweit keine Einigung erzielt werden kann
-
Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen zur Verhaltens- oder Leistungskontrolle
-
Maßnahmen zum Arbeitsschutz einschließlich Gesundheitsschutz
-
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von betrieblichen Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist
-
Zuweisung und Kündigung von Werkswohnungen und Festlegung der Nutzungsbedingungen
-
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung
-
Festsetzen der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte (Geldfaktoren inbegriffen)
-
Grundsätze des betrieblichen Vorschlagswesens und der Gruppenarbeit
- Ausgestaltung mobiler Arbeit unter Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnik
Daneben bestehen Mitbestimmungsrechte bei personellen Einzelmaßnahmen. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über Personalplanung und die sich daraus ergebenden Maßnahmenzu informieren. Erzwingbare Mitbestimmung besteht u.a. bei
-
innerbetriebliche Stellenausschreibung (§ 93 BetrVG)
-
Inhalt von Personalfragebogen und Beurteilungsgrundsätze (§ 94 BetrVG)
-
Durchführung von betrieblichen Bildungsmaßnahmen und Auswahl der Teilnehmer (§ 98 BetrVG)
-
Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung von Arbeitnehmern in Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern (§ 99 BetrVG)
Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz (in Kraft seit 18. Juni 2021) wurden u. a. der besondere Kündigungsschutz, die Wahlverfahren, der Datenschutz sowie der Einsatz von Künstlicher Intelligenz geregelt. Betriebsratssitzungen dürfen seitdem dauerhaft auch per Video‑ oder Telefonkonferenz stattfinden (§ 30 Absätze 2 und 3 BetrVG), wobei Präsenzsitzungen Vorrang haben.
Am 25. Juli 2024 trat das Zweite Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes in Kraft. Anlass war ein Urteil des BGH vom 10. Januar 2023 (6 StR 133/22) zur überhöhten Vergütung von Betriebsratsmitgliedern. § 37 Absatz 4 BetrVG stellt nun klar, dass Vergütungsgrundsätze durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden können. Zugleich wurde das Benachteiligungsverbot in § 78 Satz 2 BetrVG ausdrücklich ergänzt.
Zukünftige Entwicklungen:
Im geltenden Koalitionsvertrag ist vorgesehen, die Bildung von Betriebsräten in kleineren Betrieben zu erleichtern und Mitbestimmungsrechte bei der Nutzung von KI‑gestützten Arbeitsmitteln auszuweiten. Diese Vorhaben befinden sich noch im Prüfungs‑ bzw. Entwurfsstadium (Stand Oktober 2025).
Rechtsprechungsempfehlungen
BAG, Beschluss vom 17.10.2023, 1A ABR 24/22 (Mitbestimmungsrecht bezüglich Handyverbot bei der Arbeit)
BAG, Beschluss vom 16.7.2024, 1 ABR 16/23 (Mitbestimmungsrecht bzgl. Verwendung eines Headsets)
BAG, Beschluss vom 7.2.2024, 7 ABR 8/23 (Online- statt Präsenzschulungen für den Betriebsrat?)
BAG, Beschluss vom 11.9.2024 – 7 ABR 10/23 (Digitale Sitzungen)