SV-Lexikon

In unserem neuen Online-Sozialversicherungslexikon finden Sie kompakte Informationen rund um die Themen Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrecht. Das Lexikon bietet in mehr als 300 Stichwörtern von A wie Abfindung bis Z wie Zuzahlung übersichtlich aufbereitetes Hintergrundwissen für den Arbeitsalltag. Angereichert mit Beispielen, Praxishinweisen und weiterführenden Links auf Gesetze und Urteile liefern die Stichwörter nützliche und verständlich aufbereitete Erklärungen.

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Entgeltfortzahlung

(EFZG) Der Arbeitgeber hat seinem Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung zu leisten, wenn dieser wegen Arbeitsunfähigkeit

  • infolge Krankheit,

  • wegen nicht rechtswidriger Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs,

  • wegen Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen zulasten eines Sozialleistungsträgers

unverschuldet der Arbeit fernbleibt.

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Er besteht für jede Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Besteht wegen derselben Krankheit wiederholt Arbeitsunfähigkeit, ist der Anspruch auf insgesamt sechs Wochen innerhalb von zwölf Monaten begrenzt. Ein neuer Sechs-Wochen-Anspruch besteht dann, wenn zwischen zwei Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen derselben Erkrankung mehr als sechs Monate liegen oder zwölf Monate seit dem erstmaligen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vergangen sind.

Das Entgelt ist in der Höhe fortzuzahlen, die der maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. In der Vergangenheit geleistete Überstunden bleiben bei der Entgeltfortzahlung unberücksichtigt.