SV-Lexikon
In unserem neuen Online-Sozialversicherungslexikon finden Sie kompakte Informationen rund um die Themen Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrecht. Das Lexikon bietet in mehr als 300 Stichwörtern von A wie Abfindung bis Z wie Zuzahlung übersichtlich aufbereitetes Hintergrundwissen für den Arbeitsalltag. Angereichert mit Beispielen, Praxishinweisen und weiterführenden Links auf Gesetze und Urteile liefern die Stichwörter nützliche und verständlich aufbereitete Erklärungen.
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Urlaub
Urlaub im arbeitsrechtlichen Sinne bezeichnet den jedem Arbeitnehmer zustehenden bezahlten Erholungsurlaub (§ 1 BUrlG). Daneben gewähren die Länder eigenständige Ansprüche auf Bildungsurlaub (Bildungszeit) zu Fort- oder Weiterbildungszwecken, die rechtlich von den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes zu unterscheiden sind.
Gemäß § 3 Abs. 1 BUrlG beträgt die Urlaubsdauer mindestens 24 Werktage bei sechs Arbeitstagen pro Woche (gesetzlicher Mindestanspruch = Anzahl Regelarbeitstage pro Woche/ 6 x 24), für Jugendliche gelten Sondervorschriften. Tarifverträge sehen aber meist für alle Beschäftigten mehr Urlaubstage vor. Teilzeitbeschäftigte haben denselben Urlaubsanspruch wie Vollzeitbeschäftigte (Teilzeitarbeit). Arbeitet der Teilzeitbeschäftigte nicht an jedem Tag der Woche, gilt folgende Formel:
Urlaubstage pro Jahr eines Vollzeitbeschäftigten / Wochenarbeitstage im Betrieb x tatsächliche Arbeitstage des Teilzeitbeschäftigten in der Woche = Gesetzlicher Urlaubsanspruch bei einer Teilzeitbeschäftigung
z. B. 30 / 5 x 3 =18 (ein Teilzeitbeschäftigter mit 3 Arbeitstagen pro Woche hätte bei einem grundsätzlichen Urlaubsanspruch (bei Vollzeit) von 30 Tagen demzufolge 18 Urlaubstage
Die Berechnung folgt der vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Umrechnungsformel, deren gesetzliche Kodifizierung die Bundesregierung laut Koalitionsvertrag 2025 beabsichtigt.
Während der Elternzeit, die zum Zweck der Erziehung und Betreuung eines Kindes genommen wird, besteht grundsätzlich auch ein Urlaubsanspruch nach den §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG, der Arbeitgeber hat jedoch die Möglichkeit diesen nach § 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 BEEG (pro Monat der Elternzeit um 1/12) zu kürzen.
Erkrankt der Arbeitnehmer im Urlaub, so gelten die nachgewiesenen Krankheitstage nicht als Urlaubstage. Seit Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) erfolgt der Nachweis in der Regel digital. Der Arbeitnehmer darf den Urlaub aber nicht eigenmächtig um diese Tage verlängern, sondern muss die "gesparten" Urlaubstage neu beantragen.
Ein voller Urlaubsanspruch für das laufende Kalenderjahr entsteht erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten, § 4 BUrlG. Ist die Wartezeit nicht erfüllt, wird für jeden Monat 1/12 des Jahresanspruchs pro Beschäftigungsmonat gewährt. Eine Quotelung des Jahresurlaubs beim Ausscheiden eines Arbeitnehmers ist nur in der ersten Jahreshälfte zulässig, § 5 Abs. 1 c) BUrlG.
Während des Urlaubs ist das Arbeitsentgelt fortzuzahlen (Urlaubsentgelt). Es ergibt sich aus dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der 13 Wochen vor Urlaubsantritt. In das Urlaubsentgelt fließen auch regelmäßig gezahlte leistungsabhängige Vergütungsbestandteile ein, sofern sie nicht dem Aufwendungsersatz dienen. Zufällig in den Berechnungszeitraum fallende Einmalzahlungen wie z. B. Weihnachtsgeld sind nicht einzubeziehen. Vom Urlaubsentgelt zu unterscheiden ist das Urlaubsgeld, eine zusätzliche, aufgrund eines Tarifvertrags oder Einzelvertrags gezahlte Vergütung.
Grundsätzlich besteht der Urlaubsanspruch bis zum Ablauf des jeweiligen Kalender- und Urlaubsjahres. Aus wichtigen betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen nicht genommene Urlaubstage werden auf das nächste Jahr übertragen. Sie sollten dann aber spätestens bis zum 31.3. genommen worden sein, sonst kann der Urlaub verfallen (Hinweispflicht des Arbeitgebers!). Wenn der Urlaub z. B. aufgrund von langdauernder Krankheit nicht genommen werden konnte, gelten aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts differenzierte Sonderregeln.
Hinweis: Das BAG hat mit aktuellem Urteil vom 20.12.2022 (Az.: 9 AZR 266/20) die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs aus der Vorabentscheidung vom 22.09.2022 (AZ.: C-120/21) umgesetzt. Wonach der Urlaubsanspruch nicht automatisch nach drei Jahren verjährt. In dem zugrunde liegenden Verfahren hatte der Arbeitgeber seine Arbeitnehmerin nicht ausreichend darauf hingewiesen, dass sie ihren Urlaub wahrnehmen soll bzw. dass dieser verfallen könnte. Er hatte damit seine Aufforderungs- und Hinweispflichten verletzt. Die Verjährungsvoraussetzungen waren noch nicht erfüllt.