SV-Lexikon

In unserem neuen Online-Sozialversicherungslexikon finden Sie kompakte Informationen rund um die Themen Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrecht. Das Lexikon bietet in mehr als 300 Stichwörtern von A wie Abfindung bis Z wie Zuzahlung übersichtlich aufbereitetes Hintergrundwissen für den Arbeitsalltag. Angereichert mit Beispielen, Praxishinweisen und weiterführenden Links auf Gesetze und Urteile liefern die Stichwörter nützliche und verständlich aufbereitete Erklärungen.

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Teilzeitarbeit

Ein Teilzeitarbeitsverhältnis liegt vor, wenn die regelmäßige Wochenarbeitszeit des Arbeitnehmers kürzer ist als die regelmäßige Wochenarbeitszeit vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes. Geregelt ist das Recht der Teilzeitarbeitverhältnisse im Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverhältnisse (TzBfG). Auch eine geringfügige Beschäftigung gilt nach § 2 Abs. 2 TzBfG als Teilzeitarbeit.

Für Teilzeitbeschäftigte gilt ein Diskriminierungsverbot, d. h. sie dürfen ohne sachlichen Grund nicht schlechter behandelt werden als Vollzeitbeschäftigte (§ 4 Abs. 1 TzBfG),  etwa bei Entgelt, Urlaubsanspruch oder Kündigungsschutz . Von diesem Diskriminierungsverbot darf weder durch Arbeitsvertrag noch durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung abgewichen werden.

Nach § 8 Abs. 1 TzBfG kann jeder Arbeitnehmer h die Verringerung seiner Arbeitszeit verlangen, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der Arbeitgeber regelmäßig mehr als 15 Beschäftigte hat, § 8 Abs. 7 TzBFG. Teilzeitarbeitskräfte zählen bei der Berechnung – anders als beim Kündigungsschutz – voll mit.

Zum Zwecke der Realisierung dieses Anspruchs ist der Arbeitgeber verpflichtet, geeignete Arbeitsplätze auch als Teilzeitarbeitsplätze auszuschreiben, § 7 Abs. 1 TzBfG (siehe Stellenausschreibung). Die Entscheidung über die Einstellung einer Teilzeitkraft ist dagegen nach wie vor eine unternehmerische Entscheidung. Der Betriebsrat ist über Teilzeitarbeitsplätze im Betrieb bzw. Unternehmen zu informieren.

Arbeitnehmer, die in Teilzeitarbeit wechseln möchten, müssen dem Arbeitgeber drei Monate vor Beginn der Teilzeitarbeit in Textform mitteilen, dass sie ihre Arbeitszeit verringern möchten und in welchem Umfang die Verringerung erfolgen soll, § 8 Abs. 2 TzBfG. Über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ausgestaltung müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit dem Ziel einer Einigung verhandeln, § 8 Abs. 3 TzBfG. Der Arbeitgeber kann die gewünschte Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit nur dann ablehnen, wenn dem Begehren dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.  Das kann z.B. der Fall sein, wenn der Wunsch nach Teilzeitarbeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht, § 8 Abs. 4 TzBfG.

Fehlt es an einer Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verringerung der Arbeitszeit und hat der Arbeitgeber den Antrag nicht spätestens einen Monat vor dem Beginn in Textform abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit des Arbeitnehmers wie von ihm gewünscht, § 8 Abs. 5 TzBfG.

Eine erneute Verringerung der Arbeitszeit kann der Arbeitnehmer nach Inanspruchnahme seines Rechtes auf Teilzeit erst wieder nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, sei es, dass der Arbeitgeber dem Wunsch des Arbeitnehmers entsprochen hat oder der Arbeitgeber den Wunsch berechtigterweise abgelehnt hat, § 8 Abs. 6 TzBfG.

Zur Förderung von Teilzeitbeschäftigung sind Arbeitgeber verpflichtet, geeignete Arbeitsplätze auch als Teilzeitarbeitsplätze auszuschreiben (§ 7 Abs. 1 TzBfG). Der Betriebsrat ist über Teilzeitarbeitsplätze im Betrieb zu informieren.

Seit dem Jahr 2019 gibt es auch die Möglichkeit der Brückenteilzeit (vgl. § 9aTzBfG), die eine spätere Rückkehr zur früheren Arbeitszeit sichert.

Ausblick: Nach dem Koalitionsvertrag 2025 ist vorgesehen, die Zugangsvoraussetzungen für Teilzeitarbeit zu erleichtern (verkürzte Wartezeit, geringere Betriebsgröße) und Rückkehrrechte aus Teilzeit auszuweiten. Diese Reformen befinden sich allerdings noch in Vorbereitung.