Newsletter für Arbeitgeber und Lohnsteuerbüros

Ausgabe Juni 2024


Sehr geehrter Leser, sehr geehrte Leserin,

Sie überlegen noch, ob Sie eine Inflationsausgleichsprämie gewähren möchten? Dann verbleibt Ihnen als Arbeitgeber nicht mehr viel Zeit – spätestens im Dezember muss die (Rest)Zahlung erfolgen, soll sie steuer- und beitragsfrei bleiben.

Nicht nur bei der Lohnsteuer, sondern auch im Arbeitsrecht gibt es Neues zu beachten. Erfahren Sie, wie sich das kürzlich in Kraft getretene Cannabisgesetz auf die Spielregeln bei Ihnen im Unternehmen und auf den einzelnen Arbeitsplatz auswirkt.

Profil NEWS wünscht Ihnen mit allen weiteren Themen dieser Ausgabe eine interessante Lektüre.

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Frau mit schwarzer Brille sitzt vor einem PC-Bildschirm und schaut über die Schulter lächelnd in die Kamera
© pressmaster
Themen der aktuellen Ausgabe

» Ausblick auf die Rechtsangleichung Ost/West im Melde-/Beitragsverfahren
» Arbeitgeberzuschüsse zum neuen Qualifizierungsgeld
» Arbeitsrecht: Verbot von Cannabis am Arbeitsplatz
» Service: Online-Pfändungsrechner aktualisiert
» Lohnsteuer: Inflationsausgleichsprämie auf der Zielgeraden

 

Ausgabe online lesen

 

Männerhände öffnen eine leere Geldbörse
© beeboys
Inflationsausgleichsprämie auf der Zielgeraden

Mehr als drei Viertel der Tarifbeschäftigten in Deutschland haben seit Oktober 2022 eine Inflationsausgleichsprämie (IAP) erhalten oder gemäß Tarifvertrag noch bis Ende 2024 ausgezahlt bekommen. Nicht tarifgebundene Unternehmen haben die IAP ebenfalls genutzt. Sofern Betriebsinhaber noch überlegen, dann verbleibt nicht mehr viel Zeit – spätestens im Dezember muss die (Rest)Zahlung erfolgen, soll sie steuer- und beitragsfrei bleiben.

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Frau zeigt ihre Handfläche, um eine Verbot auszusprechen
© master1305
Arbeitsrecht: Verbot von Cannabis am Arbeitsplatz

Das sog. Cannabisgesetz wurde am 27. März 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, seit dem 1. April 2024 ist Kiffen in Deutschland teilweise legalisiert. Eine geringe Menge Cannabis darf seither straflos angebaut, mitgeführt und konsumiert werden. Das bedeutet aber nicht, dass Beschäftigte nun auch am Arbeitsplatz kiffen dürfen. Letztlich hat die Gesetzesreform eher strafrechtliche Auswirkungen, die sich nicht auf die Spielregeln am Arbeitsplatz auswirken.

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