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Pflegeversicherung
Erfahren Sie welche gesetzlichen Regelungen gelten und welche Ansprüche bei der Pflege naher Angehöriger bestehen. Mehr erfahren Link to <a href="/arbeitgeber/versicherungen/pflegeversicherung/" target="_self">Pflegeversicherung</a>
Anschlussversicherung
Eine Anschlussversicherung kommt nach Beendigung einer Versicherungspflicht oder einer Familienversicherung kraft Gesetzes (nach § 188 Abs. 4 SGB V) zustande, sofern sich nahtlos kein Tatbestand einer vorrangigen Versicherung anschließt. Eine Vorversicherungszeit oder schriftliche Beitrittserklärung ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Die Krankenkasse hat, unter Hinweis auf die Austrittsmöglichkeit, den Versicherten darüber entsprechend zu informieren. Innerhalb von zwei Wochen nach dieser Mitteilung kann der Austritt erklärt werden, wenn das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen ist und sich dieser lückenlos an die vorangegangene Versicherung anschließt. Lücken im Krankenversicherungsschutz sollen damit der Vergangenheit angehören, denn die obligatorische Anschlussversicherung beginnt direkt am Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder dem Ende der Familienversicherung und wird als freiwillige Mitgliedschaf Mehr erfahren Link to <a href="/arbeitgeber/versicherungen/anschlussversicherung/" target="_self">Anschlussversicherung</a>
Beschäftigte
Beschäftigtengruppen, wie kurzfristige Beschäftigte, mitarbeitende Familienangehörige oder Studenten, unterliegen Pflichten der Sozialversicherung. Mehr erfahren Link to <a href="/arbeitgeber/versicherungen/beschaeftigte/" target="_self">Beschäftigte</a>
Familienangehörige
Wir klären über die gesetzlichen Vorschriften bei der Beschäftigung von Familienmitgliedern im Betrieb auf. Mehr erfahren Link to <a href="/arbeitgeber/versicherungen/beschaeftigte/familienangehoerige/" target="_self">Familienangehörige</a>
Studenten
Studenten Sie beschäftigen in Ihrem Betrieb Studenten? Je nachdem, ob Sie einen Studenten fortlaufend beschäftigen oder ihn nur zeitweise, z.B. nur in den Semesterferien einsetzen, gelten in der Sozialversicherung unterschiedliche Regelungen. Hier zunächst ein paar generelle Tipps und Hinweise zur Beschäftigung von Studenten: Nehmen Sie von in Ihrem Betrieb beschäftigte Studenten und für Praktikanten, die an einer Hochschule eingeschrieben sind, immer eine Immatrikulationsbescheinigung als Nachweis zu Ihren Akten. Lassen Sie sich auch von Studenten einen Nachweis über eventuelle weitere Arbeitsverhältnisse vorlegen. Auch wenn die Beschäftigung eines Studenten in Ihrem Betrieb beitragsfrei ist, gilt die grundsätzliche Versicherungspflicht von Studenten in der Kranken- und Pflegeversicherung weiter. Darum müssen Sie sich als Arbeitgeber jedoch nicht kümmern. Das ist Sache Ihres studentischen Mitarbeiters. Ganz egal, wie die wöchentliche Arbeitszeit aussieht, solange der Studen Mehr erfahren Link to <a href="/arbeitgeber/versicherungen/beschaeftigte/studenten/" target="_self">Studenten</a>
Beschäftigte Rentner
Beschäftigte Rentner Qualifizierte Arbeitskräfte sind knapp. Ein Grund, weshalb Betriebe auch Rentner beschäftigen und eine Lösung, die für alle Beteiligten vorteilhaft ist. Je nach Art der Rente gibt es unterschiedliche Bestimmungen, die Sie dabei beachten müssen. Generell gilt: Liegt ein monatlicher Verdienst unter 538 Euro, handelt es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. In dem Fall sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, Pauschalbeiträge in Höhe von 13 Prozent an die Krankenversicherung und 15 Prozent an die Rentenversicherung zu zahlen. Sofern der beschäftigte Rentner noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht hat, hat auch er Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 3,6 Prozent aufzubringen, mit der Möglichkeit sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze fallen für den beschäftigten Rentner selbst keine Rentenversicherungsbeiträge mehr an. Es besteht aber auch die Möglichkeit auf die Rentenversicherungsfreiheit zu ve Mehr erfahren Link to <a href="/arbeitgeber/versicherungen/beschaeftigte/beschaeftigte-rentner/" target="_self">Beschäftigte Rentner</a>
Praktikanten
Praktikanten Für beschäftigte Praktikanten gelten in vielen Fällen besondere Regelungen für die Sozialversicherungspflicht. Lesen Sie hier, was Sie bei der Beurteilung dieser Arbeitsverhältnisse beachten müssen. Absolviert ein eingeschriebener Student oder eine Studentin in Ihrem Betrieb ein freiwilliges Zwischenpraktikum – also ein Praktikum, das nicht in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist – und wird von Ihnen dafür bezahlt, gelten für die Sozialversicherung ebenfalls die allgemeinen Regelungen wie für beschäftigte Studenten. Erhält der Praktikant kein Entgelt, fallen auch keine Sozialversicherungsbeiträge an. Das gleiche gilt für Schülerpraktika (in der Regel in der 9. Klasse als Orientierungshilfe zur Berufswahl), auch dann wenn Sie als Anerkennung ein Taschengeld zahlen. Jugendliche oder junge Erwachsene, die nach ihrem Schulabschluss ein Praktikum in einem Betrieb leisten, z.B. um die Wartezeit auf einen Ausbildungsplatz zu überbrücken oder um ein Berufsbild n Mehr erfahren Link to <a href="/arbeitgeber/versicherungen/beschaeftigte/praktikanten/" target="_self">Praktikanten</a>