SV-Lexikon
In unserem neuen Online-Sozialversicherungslexikon finden Sie kompakte Informationen rund um die Themen Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrecht. Das Lexikon bietet in mehr als 300 Stichwörtern von A wie Abfindung bis Z wie Zuzahlung übersichtlich aufbereitetes Hintergrundwissen für den Arbeitsalltag. Angereichert mit Beispielen, Praxishinweisen und weiterführenden Links auf Gesetze und Urteile liefern die Stichwörter nützliche und verständlich aufbereitete Erklärungen.
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Änderungskündigung
Die Änderungskündigung ist eine besondere Form der Kündigung. Sie zielt nicht auf die Beendigung, sondern auf die Änderung der Arbeitsbedingungen ab.
Soweit der Arbeitgeber Änderungen nicht im Rahmen seines Direktionsrechts vornehmen kann, benötigt er zur Umgestaltung das Einverständnis des Arbeitnehmers. Liegt dieses nicht vor, bleibt ihm nur der Weg über die Änderungskündigung.
Bei der Änderungskündigung handelt es sich um eine vollwertige Kündigung. Daher gelten alle kündigungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Schriftformerfordernis (§ 623 BGB) und die Beteiligung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG. Auch durch das Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) haben sich insoweit keine Änderungen ergeben; eine elektronische Form ist weiterhin unwirksam.
Eine Änderungskündigung kann sowohl als ordentliche als auch als außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden. Die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes sind zu beachten.
Ihr Inhalt besteht aus einer Beendigungskündigung, verbunden mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen. Diese Bedingungen müssen klar, eindeutig und schriftlich festgelegt werden. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem ultima-ratio-Prinzip hat die Änderungskündigung regelmäßig Vorrang vor einer Beendigungskündigung (vgl. BAG, Urteil vom 1. 2.2024 – 2 AZR 196/23). Der Arbeitgeber ist daher verpflichtet, eine Weiterbeschäftigung zu geänderten Vertragsbedingungen anzubieten, sofern ein entsprechender Arbeitsplatz vorhanden ist.
Der Arbeitnehmer hat folgende Reaktionsmöglichkeiten:
Er kann
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das Änderungsangebot vorbehaltlos annehmen. In diesem Fall wird das Arbeitsverhältnis zu den geänderten Bedingungen fortgesetzt.
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die Änderungskündigung generell ablehnen mit der Folge, dass sein Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf der Kündigungsfrist endet.
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das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt des § 2 KSchG annehmen, dass die Änderungen sozial gerechtfertigt sind.
Dieser Vorbehalt muss während der Kündigungsfrist, spätestens innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung, dem Arbeitgeber gegenüber erklärt werden. Im Falle eines rechtzeitigen Vorbehalts kann der Arbeitnehmer ebenfalls nur innerhalb der Drei-Wochen-Frist Kündigungsschutzklage (sog. Änderungsschutzklage) erheben. Stellt das Gericht fest, dass die Vertragsänderungen nicht sozial gerechtfertigt sind, ist die Änderungskündigung unwirksam und der Arbeitnehmer zu den bisherigen Bedingungen weiter zu beschäftigen. Hält das Gericht dagegen die Änderungen für sozial gerechtfertigt, wird das Arbeitsverhältnis zu den geänderten Bedingungen fortgesetzt.