SV-Lexikon
In unserem neuen Online-Sozialversicherungslexikon finden Sie kompakte Informationen rund um die Themen Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrecht. Das Lexikon bietet in mehr als 300 Stichwörtern von A wie Abfindung bis Z wie Zuzahlung übersichtlich aufbereitetes Hintergrundwissen für den Arbeitsalltag. Angereichert mit Beispielen, Praxishinweisen und weiterführenden Links auf Gesetze und Urteile liefern die Stichwörter nützliche und verständlich aufbereitete Erklärungen.
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Außerordentliche Kündigung
Eine außerordentliche Kündigung kommt in Betracht, wenn ein wichtiger Grund i. S. d. § 626 BGB vorliegt, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für einen Vertragspartner objektiv unzumutbar macht. Während bei einer ordentlichen Kündigung stets die Kündigungsfristen einzuhalten sind, kann eine außerordentliche Kündigung auch fristlos ausgesprochen werden; sie wird dann mit Zugang wirksam. Möglich ist jedoch auch eine sog. Auslauffrist, insbesondere bei langjähriger Beschäftigung oder tariflicher Regelung.
Jede Kündigung bedarf gemäß § 623 BGB der Schriftform, die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen. Daran ändert auch das 4. Bürokratieentlastungsgesetz nichts!
Von der Rechtsprechung werden insbesondere folgende wichtige Gründe anerkannt:
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Schwerwiegende Pflichtverletzungen wie z. B. beharrliche Arbeitsverweigerung, Androhen von Arbeitsunfähigkeit, Verstöße gegen Arbeitsschutz, fremdenfeindliche und rassistische Äußerungen;
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Straftaten, etwa Spesenbetrug, falsche Dokumentation von Arbeitszeiten, Bestechlichkeit, Einstellungsbetrug, aber auch schwerwiegende Beleidigungen, Körperverletzungen oder erhebliche sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz;
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Personenbedingte Gründe wie der Wegfall der Arbeitserlaubnis, der Verlust der Fahrerlaubnis bei Kraftfahrer oder die Verbüßung einer längeren Haftstrafe ohne Überbrückungsmöglichkeit.
Der wichtige Grund allein rechtfertigt aber noch nicht den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung. Vielmehr ist Voraussetzung, dass kein milderes Mittel z. B. in Form einer Abmahnung, Änderungskündigung oder ordentlichen Kündigung zur Verfügung steht und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände eine unzumutbare Belastung darstellen würde (sog. Ultima-Ratio-Prinzip). Eine Abmahnung ist insbesondere bei steuerbarem Verhalten regelmäßig erforderlich.
Der Arbeitgeber kann vorsorglich neben der außerordentlichen auch eine ordentliche Kündigung aussprechen. Wird die fristlose Kündigung vom Gericht als unwirksam eingestuft, kommt eine Umdeutung in eine ordentliche Kündigung nach § 140 BGB in Betracht.
Die außerordentliche Kündigung muss innerhalb von 14 Tagen ab Kenntnis des maßgeblichen Grundes erfolgen. Bei schwerbehinderten Menschen kann sie auch nach Ablauf dieser Frist ausgesprochen werden, wenn sie unverzüglich nach Zustimmung des Integrationsamts erklärt wird (§ 174 Abs. 2 SGB IX). Der gekündigten Person sind auf Verlangen die Gründe für eine außerordentliche Kündigung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung ist der Betriebsrat anzuhören – und zwar innerhalb der Zwei-Wochen-Frist. Seine Zustimmung ist dagegen – wie auch bei der fristgerechten Kündigung – nicht erforderlich.