SV-Lexikon
In unserem neuen Online-Sozialversicherungslexikon finden Sie kompakte Informationen rund um die Themen Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrecht. Das Lexikon bietet in mehr als 300 Stichwörtern von A wie Abfindung bis Z wie Zuzahlung übersichtlich aufbereitetes Hintergrundwissen für den Arbeitsalltag. Angereichert mit Beispielen, Praxishinweisen und weiterführenden Links auf Gesetze und Urteile liefern die Stichwörter nützliche und verständlich aufbereitete Erklärungen.
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Arbeitsschutz
Der Arbeitsschutz in Deutschland beruht auf verschiedenen Rechtsgrundlagen. Zu den zentralen Gesetzen gehören insbeso dere das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das Mutterschutzgesetz (MuSchG) und das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Daneben bestehen zahlreiche Verordnungen, die den Schutz der Beschäftigtenam Arbeitsplatz konkretisieren, wie die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), die Baustellenverordnung (BaustellV), die Lasthandhabungsverordnung (LasthandhabV), die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sowie die Mutterschutzarbeitsplatzverordnung (MuSchArbV) und die Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV).
Arbeitgeberpflichten
Der Arbeitgeber trägt die Hauptverantwortung für Arbeitsschutz. Zu seinen zentralen Aufgaben zählen:
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Einrichtung und Ausstattung der Arbeitsplätze nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen (§ 3 Abs. 1 ArbSchG).
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Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV).
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Bereitstellung der erforderlichen Mittel für Sicherheit und Gesundheitsschutz (z. B. Schutzkleidung, Bildschirmbrillen, persönliche Schutzausrüstung).
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Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung (§ 5 und § 6 ArbSchG) sowie Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen.
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Übernahme sämtlicher Kosten des Arbeitsschutzes (§ 3 Abs. 3 ArbSchG).
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Unterweisung der Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz (§ 12 ArbSchG).
Auch die Beschäftigten haben Mitwirkungspflichten (§ 15 ArbSchG). Sie haben ein Vorschlagsrecht. Sie müssen die Schutzmaßnahmen beachten, aber zugleich auf Mängel hinweisen und können sich bei den zuständigen Stellen beschweren, wenn der Arbeitgeber seinen Pflichten – etwa beim Nichtraucherschutz – nicht nachkommt. Bei unmittelbarer erheblicher Gefahr dürfen sie ihren Arbeitsplatz verlassen, ohne Nachteile befürchten zu müssen (§ 16 Abs. 2 ArbSchG).
Aufgaben der Arbeitsschutzbehörden
In den meisten Bundesländern haben die Gewerbeaufsichtsämter bzw. Arbeitsschutzdezernate der Landesbehörden für die Überwachung und Beratung zuständig. Sie überwachen, ob Betriebe die Anforderungen an sichere und gesunde Arbeitsbedingungen erfüllen, und beraten sie zu präventiven Maßnahmen. Im Unterschied zu den Berufsgenossenschaften(Träger der gesetzlichen Unfallversicherung) arbeiten sie branchenübergreifend in einem bestimmten regionalen Zuständigkeitsbereich.
Arbeitsschutzkontrollgesetz (ArbSchKonG)
Das Arbeitsschutzkontrollgesetz ist Ende 2020 in Kraft getreten, mit weiteren Umsetzungsbestimmungen zum 1. April 2024. Es enthält unter anderem:
- Mindestbesichtigungsquote durch die Arbeitsschutzbehörden (§ 21a ArbSchG),
- in der Fleischindustrie: Verbot von Werkverträgen und Leiharbeit (mit eng begrenzten Ausnahmen für Handwerksbetriebe),
- Pflicht zur manipulationssicheren, elektronischen Zeiterfassung (§ 16 Abs. 2 ArbZG),
- Regelungen zu Gemeinschaftsunterkünften (Einbeziehung in die Arbeitsstättenverordnung).
Seit September 2022 besteht zudem eine generelle Pflicht zur Arbeitszeiterfassung für alle Arbeitgeber, bestätigt durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (1 ABR 22/21). Die gesetzliche Umsetzung wurd durch den Koalitionsvertrag 2025 eindeutig angekündigt, inklusive Übergangsfristen für kleine und mittlere Betriebe. Eine explizite Umsetzung z.B. im Arbeitszeitgesetz mit klaren Vorgaben zur elektronischen Form und spezifischen Fristen steht (Stand Oktober 2025) allerdings immernoch aus.
Hitze am Arbeitsplatz
Gemäß § 618 BGB und § 3 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, gesundheitliche Gefährdungen durch hohe Temperaturen zu vermeiden. Die Arbeitsstättenverordnung und die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A3.5 "Raumtemperatur") konkretisieren die Anforderungen. Ab 26 °C Raumtemperatur sollen geeignete Maßnahmen (z. B. Lüften, Bereitstellung von Getränken, Lockerung der Bekleidungsvorschriften) geprüft werden; ab 30 °C sind sie verpflichtend, und ab über 35 °C ist der Raum ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen nicht als Arbeitsraum geeignet.
Ist eine Abkühlung nicht möglich, kann der Arbeitgeber – in Abstimmung mit den Beschäftigten – Arbeitszeiten verlegen oder verkürzen. Wenn keine Alternativen bestehen, darf die Arbeit unter Fortzahlung der Vergütung ausgesetzt werden (§ 615 BGB analog).