Pflege und Beruf vereinen
Im Falle einer unerwarteten und plötzlichen Pflegesituation müssen Angehörige oft schnell handeln. Aus diesem Grund haben Arbeitnehmer in Akutsituationen das Recht, für bis zu zehn Arbeitstage von der Arbeit fernzubleiben. Diese Zeit soll dazu dienen, die Pflege des Angehörigen sicherzustellen und notwendige organisatorische Maßnahmen zu treffen. Dem Arbeitgeber ist unverzüglich mitzuteilen, ab wann und wie lange die Freistellung benötigt wird. Dieser ist im Rahmen des Pflegezeitgesetzes nicht verpflichtet, während dieser Zeit den Lohn weiterzuzahlen – es sei denn, es bestehen andere Regelungen, wie ein Tarifvertrag, ein Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung. Sollte der Arbeitgeber keine Lohnfortzahlung leisten müssen, können betroffene Arbeitnehmer Pflegeunterstützungsgeld erhalten. Die Pflegekasse zahlt Pflegeunterstützungsgeld für den Freistellungszeitraum in Höhe von bis zu 90 Prozent des ausgefallenen Nettoeinkommens.
Arbeitnehmer, die ihre Angehörigen zu Hause pflegen möchten, haben das Recht, sich für bis zu sechs Monate von der Arbeit freistellen zu lassen. Dies kann entweder am Stück oder durch eine Reduzierung der Arbeitszeit geschehen. So lässt sich die Arbeitszeit an den Pflegebedarf anpassen – mit dem Schutz vor Kündigung und dem Erhalt von Sozialversicherungen. Dem Arbeitgeber ist mindestens zehn Tage vorher mitzuteilen, ab wann und wie lange die Freistellung benötigt wird sowie ihr Umfang. Unternehmen mit weniger als 15 Beschäftigten müssen jedoch keine Pflegefreistellung anbieten. Der Arbeitgeber zahlt bei einer teilweisen Freistellung von der Arbeit ein entsprechend reduziertes Gehalt. Beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben kann ein zinsloses Darlehen beantragt werden. Dieses richtet sich in seiner Höhe nach dem Einkommensausfall und wird monatlich ausgezahlt.
Ein auf drei Monate verkürzter Anspruch auf Pflegezeit besteht darüber hinaus für die Begleitung eines schwerstkranken nahen Angehörigen während der letzten Lebensphase von Wochen oder Monaten.
In bestimmten Fällen kann es notwendig sein, die Arbeitszeit über einen längeren Zeitraum hinweg zu reduzieren, um die Pflege eines Angehörigen zu gewährleisten. Dafür gibt es die Möglichkeit einer Familienpflegezeit von bis zu 24 Monaten. Während dieser Zeit müssen Arbeitnehmer mindestens 15 Stunden pro Woche arbeiten – das können auch durchschnittlich 15 Stunden pro Woche über das Jahr verteilt sein.
Dem Arbeitgeber ist spätestens acht Wochen vor Beginn der Familienpflegezeit die Freistellung schriftlich mitzuteilen. Ein Anspruch auf Familienpflegezeit besteht jedoch nicht bei Arbeitgebern mit 25 oder weniger Beschäftigten.
Während dieser Zeit kann das Gehalt oder der Lohn durch einen Vorschuss aufgestockt werden. Wenn jemand beispielsweise seine Arbeitszeit von 20 auf 16 Stunden reduziert, erhält er weiterhin 18 Stunden Gehalt. Dieser Vorschuss wird wieder abgezogen, wenn der Arbeitnehmer später wieder seine ursprüngliche Arbeitszeit erreicht. Beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben kann ein zinsloses Darlehen beantragt werden. Dieses richtet sich in seiner Höhe nach dem Einkommensausfall und wird monatlich ausgezahlt.
Das Antragsformular und weitere Informationen auf Bewilligung eines zinslosen Darlehens finden Sie auf den Webseiten des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.