Kinderkrankengeld

Krankes schlafendes Mädchen

Im Krankheitsfall eines Kindes können Sie als Eltern Ihren beruflichen Verpflichtungen häufig nicht nachkommen. Damit Sie sich unbesorgt auf die Pflege und Betreuung Ihres Nachwuchses konzentrieren können, ist unter den folgenden Voraussetzungen die Zahlung eines Kinderkrankengeldes möglich.

  • Das betreffende Kind ist gesetzlich versichert und jünger als zwölf Jahre alt.
  • Der Arzt hat die Notwendigkeit der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des kranken Kindes bescheinigt.
  • Pflege und Betreuung des Kindes kann nicht durch eine andere im Haushalt lebende Person übernommen werden.
  • Der Elternteil, der Kinderkrankengeld beantragt, ist IKK gesund plus-Mitglied.

Der Anspruch gilt bis zu zehn Arbeitstage pro Elternteil und Kalenderjahr. Bei Alleinerziehenden sind es bis zu 20 Tage. Erkranken innerhalb eines Kalenderjahres mehrere Kinder, zahlt die IKK gesund plus Kinderkrankengeld für maximal 25 Tage je Elternteil bzw. 50 Tage für Alleinerziehende. Eltern, deren Kind schwerstkrank ist und nur noch eine geringe Lebenserwartung hat, wird das Kinderkrankengeld unbefristet gezahlt. Während dieser Zeit haben die betreffenden Eltern außerdem Anspruch darauf, unbezahlt von der Arbeit freigestellt zu werden.

Aktueller Hinweis

In 2025 und 2026 gilt weiterhin ein erweiterter Anspruch. Pro Kind und Elternteil  können 15 statt zehn Tage Kinderkrankengeld beantragt werden, insgesamt bei mehreren Kindern maximal 35 Tage pro Elternteil. Für Alleinerziehende bleibt der Anspruch auf 30 Tage pro Kind und Elternteil bestehen, maximal bei mehreren Kindern auf 70 Tage. Der erhöhte Anspruch auf Kinderkrankentage gilt in 2025/2026 jedoch nur, wenn das Kind tatsächlich erkrankt ist.

Berechnung des Krankengeldbetrags

Das Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent vom ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt, bei Bezug von beitragspflichtigen Einmalzahlungen 100 Prozent. Generell gilt jedoch ein Höchstbetrag von 128,63 Euro pro Kalendertag (2025).

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