Sie freuen sich auf Ihren Urlaub, möchten aber nicht, dass Ihre Fitness drunter leidet? Sport und Reisen lassen sich super kombinieren. Zudem trägt eine aktive Urlaubsgestaltung maßgeblich zur Erholung und zur Erhaltung Ihrer Gesundheit bei. Auch auf Reisen ist es möglich, etwas für die persönliche Fitness und somit auch etwas für das Wohlbefinden zu tun – auch ganz ohne komplizierte Geräte oder den Besuch eines Fitnessstudios. Unser Gesundheitscoach Bennet Wiegert empfiehlt Ihnen einfache und effektive Übungen, die Sie bequem am Strand, am Pool oder auf der Sonnenliege durchführen können. So bleiben Sie auch unterwegs und in der schönen Urlaubszeit körperlich aktiv und fördern so Ihre Gesundheit nachhaltig.
Strandspaziergänge mit Aktivierung Gehen Sie zügig am Wasser entlang und integrieren Sie kurze Intervalle mit Knieheben, Armkreisen oder kleinen Ausfallschritten. Diese Bewegungen aktivieren die Muskulatur, fördern die Durchblutung und stärken das Herz-Kreislauf-System.…
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Schwimmtraining
Schwimmen ist ein gelenkschonendes, ganzheitliches Training und für viele Fitnesslevel geeignet. Damit Sie gesund und mit Freude im Wasser aktiv bleiben, hilft ein klarer Sicherheitsrahmen – je nach Umgebung mit unterschiedlichen Schwerpunkten.
Freibad: Bahnenführung, Absperrungen, Sprungbereiche und rutschige Flächen im Blick behalten. Schwimmhalle: Nasse, glatte Böden am Beckenrand vermeiden. Achten Sie auf die Bahnmarkierungen. Die hohe Luftfeuchtigkeit kann den Kreislauf fordern – Pausen bewusst einplanen. Offene Gewässer: Strömung, Tiefe, Wassertemperatur und Sicht prüfen. Wählen Sie einen gut erreichbaren Ein- und Ausstieg. Meiden Sie Bereiche mit Bootverkehr, Pflanzenbewuchs oder unklarem Untergrund.
Im Freiwasser grundsätzlich mit Begleitung oder unter Aufsicht schwimmen. In der Halle zu Randzeiten zumindest jemanden informieren oder in Sichtweite haben. Im Notfall zählt jede Sekunde.
Gewöhnen Sie den Körper an Temperatur und Belastung:…
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Lohnsteuer
Mit Steuervorteil in den Sommerurlaub
In Zeiten wie diesen können kreative steuerliche Anreize Arbeitgebern dabei helfen, Fachkräfte zu gewinnen und zu halten. Zur Urlaubszeit kann den Mitarbeitenden beispielsweise eine steuerbegünstigte Erholungsbeihilfe als Benefit gezahlt werden. Auch Beiträge zur Sozialversicherung fallen dann regelmäßig nicht an. Erholungsbeihilfen können pauschal mit 25 Prozent besteuert werden, wenn sie im Kalenderjahr 156 EUR für den Arbeitnehmer, 104 EUR für dessen Ehegatten und 52 EUR für jedes Kind nicht übersteigen (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG). Sofern die tatsächliche Pauschalbesteuerung durch den Arbeitgeber in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt, fallen auch keine Sozialversicherungsbeiträge an (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV). Enger zeitlicher Zusammenhang bedeutet spätestens mit der Entgeltabrechnung vor Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung, also bis zum letzten Tag des Monats Februar im Folgejahr (vgl.…
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Anpassung der Pfändungsfreigrenzen
Entgeltabrechnung
Anpassung der Pfändungsfreigrenzen
Zum 1. Juli 2025 treten neue Pfändungsfreigrenzen gemäß § 850c ZPO (Zivilprozessordnung) in Kraft. Die Veröffentlichung der "Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2025" im Bundesgesetzblatt erfolgte Mitte April. Die Anpassung basiert auf den gesetzlichen Vorgaben der ZPO, wonach die Pfändungsfreigrenzen jeweils zum 1. Juli entsprechend der prozentualen Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrages anzupassen sind. Arbeitgeber, die als Drittschuldner fungieren, müssen die neuen Freigrenzen bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens berücksichtigen.
Seit der Reform durch das Pfändungsschutzkonto- Fortentwicklungsgesetz (in Kraft seit dem 1. Dezember 2021) erfolgt die Anpassung der Pfändungsfreigrenzen jährlich, zuvor fanden diese nur alle zwei Jahre statt. Die Dynamisierung orientiert sich an der prozentualen Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags, der regelmäßig angepasst wird, um die Inflation und die steigenden…
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Urteil Datenweitergabe
Arbeitsrecht
Datenweitergabe: Arbeitgeber zu Schadenersatz verurteilt
Bei der Weitergabe von Mitarbeiterdaten innerhalb eines Unternehmens oder eines Konzerns ist Vorsicht geboten. Ein Arbeitnehmer kann einen Anspruch auf Schadenersatz wegen einer Verletzung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) haben, wenn der Arbeitgeber personenbezogene Echtdaten überträgt, um eine cloudbasierte Personalsoftware zu testen. Das Bundesarbeitsgericht hat einen Arbeitgeber zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt, weil er personenbezogene Daten unberechtigterweise innerhalb des Konzerns an eine andere Gesellschaft übertragen hatte, um eine Personalsoftware zu testen. Darin sah das BAG einen Verstoß gegen die DSGVO (Urteil vom 8. Mai 2025, 8 AZR 209/21).
Ein Unternehmen plante, konzernweit ein einheitliches Personal-Informationsmanagementsystem einzuführen. Aus diesem Grund wurden personenbezogene Daten aus der Personalverwaltungssoftware an die Konzernobergesellschaft übertragen, um damit die…
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