Gesamtsozialversicherungsbeitrag
Aktualisierung der Geringfügigkeitsrichtlinien
Mit Datum vom 5. Januar 2026 haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung neue Geringfügigkeitsrichtlinien veröffentlicht. Die Aktualisierung wurde u.a. aufgrund des SGB VI Anpassungsgesetzes ("Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze") erforderlich. Damit wurden nicht nur die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen in landwirtschaftlichen Betrieben ausgeweitet. Ab dem 1. Juli 2026 können geringfügig entlohnte Beschäftigte eine zuvor erklärte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auch wieder rückgängig machen.
Was ist geändert worden?
Gegenüber der letzten Fassung vom 14. Dezember 2023 haben die SV-Spitzenorganisationen die folgenden Rechtsänderungen in die Geringfügigkeitsrichtlinien vom 5. Januar 2026 einfließen lassen:
- Mindestlohnerhöhung ab 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro (bzw. ab 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro) brutto je Zeitstunde – mit gleichzeitiger Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze auf 603 Euro (2026) bzw. 633 Euro (2027).
- Erhöhung der Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) sowie der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) von 3.000 bzw. 840 Euro auf 3.300 bzw. 960 Euro seit dem 1. Januar 2026; vgl. hierzu Abschnitt B, Pkt. 2.2.1.6.
- Ausweitung der Zeitgrenzen kurzfristiger Beschäftigungen in bestimmten landwirtschaftlichen Betrieben seit 1. Januar 2026 auf 15 Wochen oder 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr.
- Optionale Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ab 1. Juli 2026 – einmalig, auf Antrag und nur für zukünftige Entgeltabrechnungszeiträume.
Nachfolgend einige nähere Erläuterungen zu den beiden letztgenannten Punkten.
Eine kurzfristige Beschäftigung ist versicherungsfrei, wenn sie ihrer Eigenart nach oder im Voraus vertraglich auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Seit dem 1. Januar 2026 gilt – ausschließlich für landwirtschaftliche Betriebe – eine zweite Zeitgrenze von 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen, mit der der Gesetzgeber dem besonderen Bedarf an Saisonarbeitskräften in der Landwirtschaft Rechnung trägt.
Die Zuordnung erfolgt in der betrieblichen Praxis nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes: Ausgabe 2025, Abschnitt A, Abteilung 01, Bereiche 01.1 bis 01.6 (siehe auch www.minijob-zentrale.de). Die Prüfung und Einordnung obliegen den Arbeitgebern im Rahmen ihrer Verpflichtung, die Versicherungspflicht der Arbeitnehmer zu beurteilen und sie korrekt der Sozialversicherung zu melden.
Wichtig: Bei Mischbetrieben kommt es auf den Schwerpunkt der betrieblichen Wertschöpfung an. Liegt der Schwerpunkt eines Betriebes z.B. im Pflanzenanbau, sind Nebenbereiche wie Verarbeitung und Vermarktung unschädlich. Klargestellt wurde mit den neuen Geringfügigkeitsrichtlinien (Abschnitt B, Punkt 2.3.4): Wenn die Mehrzahl der Arbeitnehmer landwirtschaftlich tätig ist, gilt der gesamte Betrieb als landwirtschaftlicher Betrieb, so dass alle Arbeitnehmer innerhalb der Zeitgrenzen von 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen eingesetzt werden dürfen.
Für die Prüfung, ob Vorbeschäftigungen im selben Kalenderjahr anzurechnen sind, treten an die Stelle der regulären Zeitgrenzen (3 Monate oder 70 Arbeitstage) die erweiterten Zeitgrenzen von 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen. Eine Woche entspricht dabei 7 Kalendertagen. Der Gesamtzeitraum von 15 Wochen umfasst somit 105 Kalendertage, die bei der Zusammenrechnung mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen zu berücksichtigen sind.
Seit 2013 sind geringfügig entlohnte Beschäftigte rentenversicherungspflichtig, können sich jedoch auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Ab dem 1. Juli 2026 haben befreite Minijobber einmalig die Möglichkeit, die Aufhebung der Befreiung zu beantragen. In der Folge unterliegen sie erneut der Versicherungspflicht – mit dem Vorteil, dass wieder Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben und die Beschäftigungszeiten vollständig auf die Erfüllung der verschiedenen Mindestversicherungszeiten angerechnet werden.
- Antragsverfahren
Laut Geringfügigkeitsrichtlinien (Abschnitt B, Pkt. 2.2.4.7) ist eine Rücknahme der Befreiung ausschließlich für die Zukunft möglich, sie entfaltet also keine Rückwirkung. Der schriftliche oder elektronische Antrag ist beim Arbeitgeber einzureichen. Ein Antragsmuster inklusive Merkblatt ist den neuen Geringfügigkeitsrichtlinien als Anlage 3 beigefügt. Der Arbeitgeber hat den Tag des Antragseingangs zu dokumentieren. Die Erklärung ist nach der Beitragsverfahrensverordnung zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.
- Meldeverfahren
Liegen die Voraussetzungen vor, melden die Arbeitgeber die Antragsteller zum Wirksamkeitsstichtag im DEÜV-Meldeverfahren um – Abmeldung (32) und Anmeldung (12). Die Beitragsgruppe in der Rentenversicherung ändert sich von "5" (Befreiung von der Rentenversicherungspflicht) in "1" (Rentenversicherungspflicht). Die Rücknahme der Befreiung wird innerhalb eines Monats nach Abgabe der DEÜV-Meldungen wirksam, sofern die Minijob-Zentrale keinen Widerspruch erhebt. Die Entscheidung gilt für die gesamte Dauer der geringfügig entlohnten Beschäftigung und kann nicht erneut widerrufen werden.
- Mehrfachbeschäftigungen
Der Antrag kann bei mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen, deren Arbeitsentgelt insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt, nur einheitlich gestellt werden. In diesen Fällen informiert die Minijob-Zentrale alle weiteren Arbeitgeber über den Beginn der Rentenversicherungspflicht, unabhängig davon, bei welchem Arbeitgeber die Aufhebung der Befreiung beantragt wurde.