Arbeitsrecht
Bundestariftreuegesetz in Kraft getreten
Seit dem 1. Mai 2026 gilt das Bundestariftreuegesetz (BTTG). Grundsätzlich sind Unternehmen zum Gewähren tariflicher Arbeitsbedingungen nur verpflichtet, wenn sie tarifgebunden sind. Mit Tariftreuegesetzen können auch nicht tarifgebundene Unternehmen zur Einhaltung der tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen verpflichtet werden, wenn sie einen öffentlichen Auftrag ausführen. Für Unternehmen, die sich an Ausschreibungen des Bundes beteiligen, ist Tariftreue nun Vergabevoraussetzung – mit direkten Auswirkungen auch auf die Entgeltabrechnung. Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird derzeit die Prüfstelle Bundestariftreue eingerichtet.
Das BTTG soll die Tarifautonomie stärken, indem neue Aufträge des Bundes ab einem geschätzten Auftragswert oder Vertragswert von 50.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) grundsätzlich nur noch an Unternehmen vergeben werden, die ihren Beschäftigten Arbeitsbedingungen mindestens auf Tarifniveau gewähren. Erfasst sind insbesondere Dienstleistungsaufträge des Bundes. Ausdrücklich ausgenommen sind hingegen Lieferaufträge sowie verteidigungs- oder sicherheitsspezifische Aufträge des Bundes.
Stichtagsregelung: Am 30. April 2026 bereits laufende Vergabeverfahren und bestehende Verträge bleiben vom Inkrafttreten des BTTG unberührt.
Unter „Tariftreue“ ist das Gewähren von Arbeitsbedingungen zu verstehen, die mindestens den einschlägigen Tarifverträgen entsprechen; maßgeblich sind insbesondere:
- Vergütung
- Urlaub
- Arbeitszeit und Pausen
Entscheidend ist nicht, ob das Unternehmen selbst tarifgebunden ist. Es genügt, dass das Bundesarbeitsministerium einen Tarifvertrag für die betreffende Branche festsetzt. Voraussetzung ist, dass in der Branche ein entsprechendes Tarifwerk existiert.
Hinweis: Für Unternehmen mit regelmäßiger Beteiligung an Bundesvergaben kann sich eine Zertifizierung lohnen, um Nachweise zu vereinfachen und Haftungsrisiken zu reduzieren.
Die Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird als Prüfstelle Bundestariftreue die Kontrolle der Arbeitgeber übernehmen. Sie steht den Vergabestellen und Auftragnehmern öffentlicher Aufträge außerdem als Beratungsstelle zur Verfügung, d. h. es werden Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung des BTTG beantwortet. Derzeit ist man bei der Prüfstelle dabei, die notwendigen Strukturen zu schaffen.
Die Tariftreue wird über die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) kontrolliert. Grundlage bilden einstweilen die ohnehin für die Sozialversicherung zu übermittelnden Daten und die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP).
Ausblick: Ab dem 1. Januar 2028 wird ein Verfahren zur elektronischen Abfrage und Übermittlung von Entgeltbescheinigungsdaten für die Kontrolle der Tariftreue aufgesetzt. Spätestens dann ist das Lohnbüro mittendrin statt nur dabei:
- Sicherstellung korrekter und vollständiger Entgeltabrechnungsdaten
- Abgleich der tatsächlich gezahlten Entgelte mit den festgesetzten Tarifniveaus
- Umsetzung etwaiger Tarifsteigerungen rechtzeitig in den Abrechnungssystemen
Achtung: Fehlerhafte oder verspätete Anpassungen können im Rahmen der Kontrolle auffal-len und vergaberechtliche Folgen nach sich ziehen.
Das BTTG ist also kein reines Arbeitsrechts- oder Vergabethema, sondern betrifft unmittelbar die Entgeltabrechnung – Lohnbüros spielen eine zentrale Rolle: Sie liefern die Datenbasis für die Kontrolle und stellen sicher, dass die tariflichen Vorgaben in der Praxis eingehalten werden. Wer frühzeitig Prozesse und Systeme anpasst, minimiert Risiken in zukünftigen Vergabeverfahren.