GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
Sozialversicherung
Ausblick auf die arbeitgeberrelevanten Reforminhalte
Das Bundeskabinett hat am 29. April den Entwurf für ein GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen. Grundlage dafür bildete die Arbeit der FinanzKommission Gesundheit (FKG), die mehr als 60 Maßnahmen vorgeschlagen hatte, um dem Milliardendefizit in der gesetzlichen Krankenversicherung Herr zu werden. Laut Gesetzentwurf wird die GKV durch Mehreinnahmen und Minderausgaben in Höhe von rund 16 Mrd. Euro im Jahr 2027 aufwachsend auf bis zu rund 38 Mrd. Euro im Jahr 2030 entlastet. Auch wenn im parlamentarischen Verfahren noch Änderungen zu erwarten sind, werfen wir nachfolgend einen Blick auf die arbeitgeberrelevanten Reforminhalte. Es gilt jedoch das sog. "Struck'sche Gesetz", wonach kein Gesetz den Deutschen Bundestag so verlässt, wie es ihn erreicht hat.
Derzeit entrichten Arbeitgeber für im gewerblichen Bereich geringfügig entlohnte Beschäftigte (Minijobs) einen Pauschalbeitrag in Höhe von 13 Prozent, sofern eine Versicherung in der GKV besteht. Ab dem 1. Januar 2027 sollen die KV-Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent plus dem jeweiligen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz (2026 = 2,9 Prozent) bemessen werden. Die Beitragsbelastung würde damit also deutlich über dem bisherigen Niveau liegen und wäre zudem dynamisch an den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz gekoppelt.
Der Übergangsbereich (Midijobs) soll ebenfalls angepasst werden: Der Faktor F soll sich künftig berechnen, indem die Summe aus dem allgemeinen KV-Beitragssatz, dem durchschnittlichen KV-Zusatzbeitragssatz und dem RV-Pauschalbeitragssatz (15 Prozent) durch den jeweiligen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz geteilt wird.
Durch das spürbare Erhöhen der KV-Beiträge bei gewerblichen Minijobs entstehen den Arbeitgebern laut Gesetzentwurf in Summe jährliche Mehrbelastungen von 2,3 Milliarden Euro; hierbei sind die Belastungen im Übergangsbereich berücksichtigt.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung (BBG-KV) und die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) sollen zum 1. Januar 2027 – zusätzlich zur regulären Anpassung entsprechend der Lohn- und Gehaltsentwicklung im Jahr 2025 – außerordentlich erhöht werden. Die geplante Anhebung schlägt mit zusätzlichen 3.600 Euro jährlich zu Buche. In den Folgejahren ab 2028 wird der im Jahr 2027 angehobene Wert der JAE-Grenze wieder regulär angepasst, also jeweils entsprechend der Lohn- und Gehaltsentwicklung im vorvergangenen Kalenderjahr.
Besitzstandsregelung: Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2026 aufgrund des Überschreitens der allgemeinen JAE-Grenze (77.400 Euro) krankenversicherungsfrei und in einer substitutiven privaten Krankenversicherung versichert sind, soll weiterhin die regulär festgelegte JAE-Grenze ohne die zusätzliche Erhöhung gelten. Für die Praxis würde sich daraus die Notwendigkeit ergeben, dass neben der besonderen JAE-Grenze für den Stichtag 31. Dezember 2002 künftig eine zweite besondere JAE-Grenze für den Stichtag 31. Dezember 2026 beachtet werden muss.
Ein zentraler Bestandteil des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes ist die Einführung einer Teilarbeitsunfähigkeit ab dem 1. Januar 2027 sowie ein daran geknüpfter Anspruch auf Teilkrankengeld. Wer infolge einer nicht nur geringfügigen Erkrankung (> vier Wochen) arbeitsunfähig ist, soll seine bisherige Tätigkeit ausüben können, sofern
1. er sich dazu gesundheitlich in der Lage sieht,
2. der behandelnde Arzt eine entsprechende Teilarbeitsunfähigkeit in Höhe von 25, 50 oder 75 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit feststellt und
3. der Arbeitgeber der teilweisen Arbeitsaufnahme zustimmt.
Das Nähere zur Feststellung und Ausgestaltung der Teilarbeitsunfähigkeit soll der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie regeln.
Hinweis: Anders als noch im Referentenentwurf vorgesehen sollen die Höchstanspruchsdauer beim Krankengeld sowie die Krankengeldhöhe laut Kabinettsbeschluss unangetastet bleiben.
Für Kinder bleibt die beitragsfreie Familienversicherung im vollen Umfang erhalten. Ansonsten gilt die Beitragsfreiheit ab dem 1. Januar 2028 nur noch für mitversicherte Ehepartner und eingetragene Lebenspartner mit Kindern bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, mit behinderten Kindern, mit zu pflegenden Angehörigen sowie nach Erreichen der Regelaltersgrenze. In allen anderen Fällen zahlen die Mitglieder für ihre mitversicherten Partner künftig einen Beitragszuschlag von 2,5 Prozentpunkten ihrer beitragspflichtigen Einnahmen.
Bei Arbeitnehmern ist hierfür das sog. Quellenabzugsverfahren vorgesehen, sodass den Arbeitgebern ab 2028 von den Krankenkassen zum Zwecke des Beitragsabzugs die erforderlichen Informationen auf elektronischem Wege zu übermitteln sind.
Der weitere Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens kann auf der Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums nachvollzogen werden.
Weitere Infos
Der weitere Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens kann auf der Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums nachvollzogen werden.
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