Pfändungsfreigrenzen
Entgeltabrechnung
Anhebung der Freigrenzen ab Juli 2026
Auch zum 1. Juli 2026 werden die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wieder turnusmäßig an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags angepasst. Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel, Schuldnern bei einer Pfändung weiterhin ausreichend Einkommen zu belassen, sodass sie ihren gesetzlichen Unterhaltspflichten nachkommen und den eigenen Lebensunterhalt sichern können. Im Lohnbüro leistet der Online-Pfändungsrechner der IKK gesund plus bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens wertvolle Unterstützung.
Geraten Beschäftigte in finanzielle Schwierigkeiten, kann es zu einer Lohn- oder Gehaltspfändung kommen. Dennoch muss gewährleistet sein, dass sie ihre laufenden Kosten – etwa für Miete, Lebensmittel oder Energie – weiterhin decken können. Deshalb bleibt ein individuell berechneter Teil des Einkommens unpfändbar. Auch Unterhaltspflichten werden dabei berücksichtigt. Zudem sind bestimmte Einkommensbestandteile grundsätzlich geschützt, beispielsweise übliches Urlaubsgeld, Aufwandsentschädigungen oder Gefahrenzulagen.
In der Zivilprozessordnung (§ 850c ZPO) sind Pfändungsfreigrenzen festgelegt, bis zu deren Höhe das Arbeitseinkommen von Arbeitnehmern unpfändbar ist. Vom 1. Juli 2026 an gelten nach der „Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026“ des Bundesjustizministeriums bis zum 30. Juni 2027 neue Beträge. So steigt der monatliche unpfändbare Grundbetrag von bislang 1.555,00 auf 1.587,40 Euro. Bestehen Unterhaltspflichten, erhöht sich dieser Betrag
- um 597,42 Euro (bis 06/2026: 585,23) für die erste unterhaltsberechtigte Person bzw.
- um jeweils 332,83 Euro (bis 06/2026: 326,04) für die zweite bis fünfte Person
Einkommen oberhalb der Freigrenzen wird gestaffelt gepfändet. Das bedeutet, dass Alleinstehende 30 Prozent des die Freigrenze überschreitenden Einkommens behalten können. Dieser Eigenanteil soll einen Anreiz schaffen, auch oberhalb der Freigrenze weiter Einkommen zu erzielen. Ab einem monatlichen Einkommen von 4.866,30 Euro (bis 06/2026: 4.766,99) entfällt dieser Schutz, d. h. darüberliegende Beträge werden in voller Höhe gepfändet.
Arbeitgeber sind verpflichtet, die jeweils gültigen Pfändungsfreigrenzen korrekt zu berücksichtigen. Dazu gehört insbesondere die richtige Berechnung des pfändbaren Einkommens unter Einbeziehung bestehender Unterhaltspflichten sowie die ordnungsgemäße Abführung der entsprechenden Beträge an die Gläubiger. Alle laufenden Pfändungsfälle sind dementsprechend zum Stichtag 1. Juli 2026 umzustellen. Die im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Lohnpfändungen entstehenden Kosten gehen zulasten der Arbeitgeber.
Online-Pfändungsrechner
Ermitteln Sie einfach und schnell das pfändbare Einkommen mit unserem Online-Pfändungsrechner. Dieser liefert die Höhe des im konkreten Sachverhalt pfändbaren Einkommens sowie eine Übersicht zur Dokumentation in den Entgeltunterlagen.
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