SV-Lexikon

In unserem neuen Online-Sozialversicherungslexikon finden Sie kompakte Informationen rund um die Themen Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrecht. Das Lexikon bietet in mehr als 300 Stichwörtern von A wie Abfindung bis Z wie Zuzahlung übersichtlich aufbereitetes Hintergrundwissen für den Arbeitsalltag. Angereichert mit Beispielen, Praxishinweisen und weiterführenden Links auf Gesetze und Urteile liefern die Stichwörter nützliche und verständlich aufbereitete Erklärungen.

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Ausländische Arbeitnehmer

Ausländische Arbeitnehmer aus Nicht-EU-Staaten dürfen in Deutschland nur arbeiten oder beschäftigt werden, wenn dies genehmigt ist und keine Beschäftigungsverbote bestehen. Außerdem benötigen sie einen Pass (§ 3 AufenthG).

Die Genehmigung für die Beschäftigungsaufnahme wird im Rahmen des Zustimmungsverfahrens zusammen mit dem Aufenthaltstitel von der Ausländerbehörde erteilt. Es wird unterschieden zwischen Visum, befristeter Aufenthaltserlaubnis (verschiedene Ausführungen, z. B. Blaue Karte - EU oder ICT-Karte ...) und unbefristeter Niederlassungserlaubnis. Zuständig für Arbeit Suchende sind die Ausländerbehörden. Ein Aufenthaltstitel zum Zweck der dauerhaften Arbeitsaufnahme für Nicht-EU-Bürger wird von den Ausländerbehörden im Regelfall nur mit Zustimmung der Bundesanstalt für Arbeit erteilt.

Wird bei einer Prüfung festgestellt, dass ein Arbeitgeber einen ausländischen Beschäftigten illegal (ohne die erforderliche Arbeitsgenehmigung nach dem Dritten Sozialgesetzbuch oder ohne die nach dem Aufenthaltsgesetz erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit) beschäftigt, wird eine Beschäftigung für die vergangenen drei Monate vermutet und ggf. werden entsprechende Sozialversicherungsbeiträge nachberechnet (§ 7 Abs. 4 SGB IV).

Flüchtlinge, die sich noch nicht drei Monate in Deutschland aufhalten bzw. die in einer Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht sind, dürfen nicht beschäftigt werden. Danach ist, solange keine Anerkennung als Asylbewerber vorliegt, eine Arbeitsgenehmigung durch die Ausländerbehörde erforderlich.

Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz erhalten ausländische Fachkräfte mit Berufsausbildung oder akademischer Ausbildung seit dem 1.2.2020 das Recht auf eine Aufenthaltserlaubnis zur qualifizierten Beschäftigung ohne Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt. Zur zügigeren Bearbeitung solcher Anträge wurde in jedem Bundesland eine zentrale Ausländerbehörde eingerichtet. Arbeitgeber können sich an diese Behörden wenden, wenn sie eine ausländische Fachkraft einstellen wollen, und die erforderlichen Genehmigungen "in Vollmacht des Ausländers" beantragen.  

Für ausländische Arbeitnehmer aus EU-Staaten gilt das Freizügigkeitsrecht EU.

Für ukrainische Geflüchtete gelten generell dieselben Regelungen wie für andere Arbeitnehmer – und einige Vereinfachungen im Verfahren zur Erlangung der Arbeitserlaubnis.

Zum ersten Mal wird in der Europäischen Union die Richtlinie 2001/55/EG vom 20.7.2001 angewandt ("Richtlinie zum vorübergehenden Schutz"), die einen Aufenthalt ohne Asylverfahren von einem Jahr für Geflüchtete sichert. Danach können ukrainische Geflüchtete eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz erhalten. Darüber hinaus können sie auch visumfrei in die EU einreisen und sich erst anschließend den erforderlichen Aufenthaltstitel einholen.  Die Sonderregelung zum Aufenthalt für Menschen aus der Ukraine in Deutschland wurde weiter verlängert (vgl. 2. UkraineAufenthÄndFGV, BGBl. I Nr. 252 vom 22.10.2025). 

Die Ausländerbehörden können bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis die Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlauben, sodass ukrainischen Geflüchteten der Arbeitsmarkt bereits während des Verfahrens zugänglich ist. Seit dem 1.6.2022 haben sie sogar Ansprüche auf Grundsicherungsleistungen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies gilt, wenn sie bis zum 31. März 2025 nach Deutschland eingereist sind⁠. Seit dem 1. April 2025 gab es einen Wechsel: Die seither eingereisten Personen erhalten künftig keine Grundsicherung/Bürgergeld mehr, sondern lediglich Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). 

Für ukrainische Geflüchtete gibt es keine Vorrangprüfung durch die Arbeitsagentur und es muss kein konkreter Arbeitsplatz nachgewiesen werden.

Darüber hinaus setzt Deutschland die Regelungen der reformierten "Blue Card“ -EU-Richtlinie für hochqualifizierte Einwanderer um. Durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (vollständig in Kraft seit Juni 2024) wurden folgende Erleichterungen geregelt:

  1. Berufserfahrene Fachkräfte dürfen künftig auch ohne einen in Deutschland anerkannten Abschluss tätig werden.
  2. Drittstaatsangehörige dürfen, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen, mit einer sogenannten Chancenkarte einreisen und sich einen Arbeitsplatz suchen. Die Chancenkarte beruht auf einem Punktesystem.

Über den Erwerb der Chancenkarte entscheidet das deutsche Konsulat in dem jeweiligen Herkunftsland des potentiellen Arbeitnehmers.

Weitere Hinweise für Unternehmen, die ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen wollen, findet man auf den Websites der BA:

https://www.make-it-in-germany.com/de/unternehmen