SV-Lexikon
In unserem neuen Online-Sozialversicherungslexikon finden Sie kompakte Informationen rund um die Themen Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrecht. Das Lexikon bietet in mehr als 300 Stichwörtern von A wie Abfindung bis Z wie Zuzahlung übersichtlich aufbereitetes Hintergrundwissen für den Arbeitsalltag. Angereichert mit Beispielen, Praxishinweisen und weiterführenden Links auf Gesetze und Urteile liefern die Stichwörter nützliche und verständlich aufbereitete Erklärungen.
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Einzugsstelle
(§ 28h SGB IV) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkasse zu zahlen, die die Krankenversicherung durchführt (Einzugsstelle). Die Einzugsstelle überwacht die elektronische Übermittlung des Beitragsnachweises sowie die Meldungen zur Sozialversicherung und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, hat die Einzugsstelle geltend zu machen.
Für Beschäftigte, die privat krankenversichert sind, werden Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung an die Krankenkasse gezahlt, bei der zuletzt eine Versicherung durchgeführt wurde. Bestand keine Versicherung bei einer Krankenkasse, hat der Arbeitgeber eine wählbare Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle zu bestimmen.
Einzugsstelle für die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, Rentenversicherungspflichtbeiträge der Arbeitnehmer und Meldungen für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ist die Minijob-Zentrale der Knappschaft-Bahn-See.