SV-Lexikon

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Kündigungsschutz

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber unter Einhaltung der Schriftform und der Kündigungsfristen kündigen, ohne einen Grund haben zu müssen. Greift der allgemeine Kündigungsschutz, muss die Kündigung gemäß  § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt sein, d.h. auf personenbedingten, verhaltsbedingten oder betriebsbedingten Gründen beruhen. vorweisen können. Für bestimmte Arbeitnehmergruppen gilt darüber hinaus ein besonderer Kündigungsschutz, der eine Kündigung verbietet bzw. erschwert.

Nach§ 1 Abs. 1 KSchG setzt der allgemeine Kündigungsschutz voraus, dass das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Kündigung länger als sechs Monate besteht (gesetzliche Wartezeit). Das Kündigungsschutzgesetz gilt grundsätzlich auch für leitende Angestellte, allerdings mit Einschränkungen: Gemäß § 14 KSchG sind vertretungsberechtigte Organmitglieder juristischer Personen, Vertreter einer Personalgesellschaft oder Personen, die selbstständige Personalentscheidungen treffen können vom Anwendungsbereich ausgenommen.

Der allgemeine Kündigungsschutz aus dem KSchG gilt nicht für Arbeitnehmer, die in einem Kleinbetrieb tätig sind (§ 23 Abs. 1 KSchG. In solchen Betrieben greift aber der bürgerlich-rechtliche Kündigungsschutz nach §§ 138, 242 BGB. Bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl werden Auszubildende nicht mitgezählt. Teilzeitbeschäftigte werden anteilig berücksichtigt: mit 0,5 bei bis zu 20 Wochenstunden und mit 0,75 bei bis zu 30 Wochenstunden. Arbeitnehmer, die vor dem 1. Januar 2004 eingestellt worden sind, haben bereits Kündigungsschutz, wenn der Betrieb am 31. Dezember 2003 mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt hatte. Sinkt die Zahl der sogenannten Altmitarbeiter unter den Schwellenwert, so verlieren sie ihren Kündigungsschutz zu diesem Zeitpunkt.

Ein besonderer Kündigungsschutz besteht unter anderem

  • schwerbehinderte Menschen,
  • Schwangere und Wöchnerinnen,
  • Arbeitnehmer in Elternzeit,
  • Betriebsräte
  • sowie Auszubildende.

Eine Kündigung, die unter Berücksichtigung des allgemeinen Kündigungsschutzes ausgesprochen wurde und unter diesen Bedingungen sozial gerechtfertigt ist, kann aufgrund eines bestehenden besonderen Kündigungsschutzes unwirksam sein, weil sie z.B. ohne die nach Sondervorschriften erforderliche Zustimmung einer Behörde ausgesprochen wurde. So ist beispielsweise die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen unwirksam, wenn zwar dringende betriebliche Gründe für eine betriebsbedingte Entlassung vorliegen, der Arbeitgeber aber vor Ausspruch der Kündigung nicht die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt hat.

Will der Arbeitnehmer seinen Kündigungsschutz gerichtlich durchsetzen, muss er gemäß § 4 KSchG binnen einer Frist von drei Wochen – gerechnet ab dem Zugang der Kündigung – vor dem Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erheben. Diese Frist ist auf alle Klagen, mit denen die Unwirksamkeit einer Kündigung geltend gemacht wird, anzuwenden, unabhängig davon, ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Fehlt aber die erforderliche Zustimmung einer Behörde zur Kündigung (z. B. bei Kündigungen während des Mutterschutzes, der Elternzeit oder bei Schwerbehinderung), beginnt die Klagefrist erst von dem Moment an, wo diese Zustimmung nachgeholt und bekanntgegeben worden ist (vgl. § 4 Satz 4 KSchG).

Der Koalitionsvertrag 2025 verspricht einige Reformabsichten, deren gesetzliche Umsetzung allerdings noch nicht in Gang gesetzt wurde.

  • Geplante Reform des Kündigungsschutzgesetzes: Die Koalition hat im Regierungsprogramm 2025 angekündigt, den Kündigungsschutz zu „modernisieren und rechtssicher digitalisierbar“ zu gestalten. Vorgesehen ist eine Prüfung, ob Kündigungen elektronisch unter Nutzung einer qualifizierten elektronischen Signatur wirksam erklärt werden können (§ 623 BGB soll ggf. angepasst werden).

  • Ausweitung des Anwendungsbereichs bei Kleinbetrieben: Diskutiert wird, die Schwelle für den allgemeinen Kündigungsschutz in Kleinbetrieben abzusenken (von aktuell über zehn Beschäftigten auf über acht), um mehr Arbeitnehmer zu erfassen. Ein entsprechender Gesetzesentwurf liegt jedoch noch nicht vor (Stand Oktober 2025).

  • Verfahrensrechtliche Änderungen: Es besteht politischer Wille, die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG) digital zu vereinheitlichen, sodass künftig die elektronische Einreichung vereinfacht werden soll (Projekt im Rahmen der Digitalisierung der Justiz 2026).