SV-Lexikon

In unserem neuen Online-Sozialversicherungslexikon finden Sie kompakte Informationen rund um die Themen Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrecht. Das Lexikon bietet in mehr als 300 Stichwörtern von A wie Abfindung bis Z wie Zuzahlung übersichtlich aufbereitetes Hintergrundwissen für den Arbeitsalltag. Angereichert mit Beispielen, Praxishinweisen und weiterführenden Links auf Gesetze und Urteile liefern die Stichwörter nützliche und verständlich aufbereitete Erklärungen.

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Versicherungspflicht in der Krankenversicherung

(§ 5 SGB V) Der weitaus größte Teil der Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt der Versicherungspflicht. Hierzu gehören u.a. Arbeitnehmer, Auszubildende, Praktikanten, Rentner, Studierende, Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II. Auch Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, sind versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Sind die jeweiligen Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllt, so tritt sie kraft Gesetzes ein, unabhängig davon, ob eine Anmeldung der Krankenkasse vorliegt, ob Beiträge tatsächlich gezahlt wurden oder es dem Willen der Beteiligten entspricht. Die Mitgliedschaft beginnt dann bereits um 0:00 Uhr dieses Tages.

Alle krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer sind grundsätzlich auch in der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig.